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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 23

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K.F. teilt dem Abt von Kaisheim2 unter Hinweis auf päpstliche Verfügung3 mit, daß er die Klage des Klosters gegen die Stadt Donauwörth vor sein Gericht gezogen habe.

Überlieferung/Literatur

Kop.: Undatiertes, wahrscheinlich von den betroffenen Städten aufgesetztes Konzept, dem möglicherweise keine Ausfertigung gefolgt ist, im LA Bad.-Württ., HStA Stuttgart (Sign.: A 602, Nr. 5689), Pap. (15. Jh.). Reg.: WR 5689 mit Korrektur WR 3 S. 607.

Kommentar

Vgl. schon die ksl. Bitten de anno 1450 an den Papst und an Bf. Peter von Augsburg (oben nn. 32-34), das Mandat an die ksl. Unterhändler (oben n. 35) sowie die ksl. Mandate vom 30. Nov. 1450 (oben nn. 38-43).

Anmerkungen

  1. 1Den Terminus post quem liefert die in Anm. 2 erwähnte Papstbulle.
  2. 2Es dürfte sich um Abt Nikolaus Kolb (1440-1458) handeln.
  3. 3Dabei handelt es sich zweifellos um die im LA Bad.-Württ., HStA Stuttgart (Sign.: A 602, Nr. 5687) als pap. Kop. (15. Jh.) überlieferte Bulle vom 29. März 1452, mittels derer Papst Nikolaus V. alle geistlichen Prozesse und ergangenen Urteile in Sachen der Klöster gegen die Reichsstädte, insbesondere Kaisheims gegen Donauwörth, Heilbronns gegen Nördlingen, Stift Ansbachs gegen Dinkelsbühl und des päpstlichen Fiskals gegen Giengen zwei Jahre lang suspendierte. Diese Bulle machte die konzipierte ksl. Inhibition gegenstandslos.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 23 n. 63, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1452-03-29_1_0_13_23_0_65_63
(Abgerufen am 28.03.2024).