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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 23

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Kg.F. setzt Wilhelm Stickel von dem Vorbringen unser und des richs stett der v(er)eynung in Swaben in Kenntnis, dieser erhebe Ansprüche an die Bürger zu Wimpfen wegen angeblicher Beschädigungen, die diese ihm in den kriegen zwischen Reichsfürsten und Reichsstädten an seinem Teil des sloß Heuchelheim1 zugefügt haben sollen. Weil solich krieg und vehd nun v(er)richt seien und die von Wimpfen sich erboten hätten, Stickel rechtens vor uns gehorsam zu sein, gebietet er ihm, außerhalb des Rechts nichts gegen die von Wimpfen zu unternehmen. Sollte er die Beschuldigten seiner Ansprüche nicht v(er)tragen wollen, möge er diese vor uns mit recht geltend machen, was er (Kg.F.) ihm gestatten und ihm helfen zu wollen zusagt.

Originaldatierung:
Am zwaintzigisten tag des monds februarii (nach Kop. A).
Kanzleivermerke:
KVr: A.m.d.r.i.c. (nach Kop.).

Überlieferung/Literatur

Kop.: Zwei Abschriften (A, B) im LA Bad.-Württ., HStA Stuttgart (Sign.: A 602, Nr. 5666), Pap. (15. Jh.).

Anmerkungen

  1. 1Kop. A: Hohelheim, B: Hochelheim.

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 23 n. 59, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1451-02-20_10_0_13_23_0_61_59
(Abgerufen am 24.04.2024).