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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 23

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Kg.F. sowie Albrecht (VI.) und Sigmund, alle drei Hzz. von Österreich, beurkunden für sich und ihre Erben, daß ihnen Gf. Ulrich (V.) von Württemberg ein Darlehen von 10.000 fl.rh. gewährt hat, und verpflichten sich, dieses Ulrich und dessen Erben binnen eines Jahres von datum des briefs an vollständig zurückzuzahlen, und zwar nach ihrem Belieben in einer der drei Städte Rottweil, Esslingen oder Reutlingen. Sollten sie in Verzug geraten, wird Ulrich ihnen zu Händen Hz. Albrechts weitere 16.000 fl. rh. überantworten. Im Gegenzug gestatten sie Ulrich und dessen Erben, die ihnen (Österr.) gehörige Herrschaft Rottenburg mit der vest oberhalb und der burg in der Stadt Rottenburg sowie der am Neckar gelegenen Stadt selbst, der benachbarten Stadt Ehingen, Burg und Stadt Horb und den Städten Schömberg und Binsdorf (Pintzdorff) einschließlich aller Leute, Güter, Dörfer und anderen Zugehörungen gegen Entrichtung der Pfandsumme oder für welche Summe man die uß irer gewalt bringen mag von denjenigen einzulösen und zu iren händen intzunemen, denen sie seit den Hzz. Ernst (dem Eisernen) und Friedrich (IV.) von Österreich, ihren vättern und vettern, verpfändet sind1, nämlich den Städten Ulm, Reutlingen, Überlingen, Lindau, Ravensburg, Biberach, (Schwäbisch) Gmünd, Memmingen, Aalen (Aulen), Giengen, Buchhorn, Kempten, Kaufbeuren, Pfullendorf, Isny, Wangen, Leutkirch, Dinkelsbühl und Bopfingen. Dann werde Hz. Albrecht namens aller Aussteller unter seinem Siegel Gf. Ulrich und dessen Erben sowohl vorderbrief an die Städte geben, die Auslösung gehorsam zuzulassen und die Herrschaft zu überantworten, als auch mit einem (Pfand-) brief versorgen, demzufolge ihnen die Herrschaft umb gantze sum, also einschließlich der 26.000 fl.rh. als zů rechtem fürpfand ingesetzt und verschriben werde. Im Gegenzug werde Ulrich den Ausstellern zu Albrechts Händen schriftlich versichern, jederzeit deren Wunsch zu willfahren, die Pfandschaft gegen Erstattung des verbrieften Pfandschillings on alle ferrer uffschleg zurückzulösen. Für den Fall, daß sich die Städte der Pfandeinlösung widersetzen sollten, verpflichten sich die Aussteller, Ulrich und dessen Erben zu helfen, und sichern ihm zugleich zu, vorbehaltlich ihrer selbst niemand anderem eine Einlösungsbefugnis erteilen zu werden.

Originaldatierung:
An pfintztag nach sanct Egidien tag.

Überlieferung/Literatur

Org. im bearbeiteten Bestand nicht überliefert, der Kop. zufolge jedoch Perg. mit anh. Siegeln d. Ausst. – Kop.: Auf Ersuchen einer Botschaft Gf. Ulrichs (V.) von Württemberg ausgestelltes Vidimus von Bürgermeistern und Rat der Stadt Esslingen von dornstag nach suntag Reminiscere in der vasten 1462 (März 18) im LA Bad.-Württ., HStA Stuttgart (Sign. Best. A 602, WR 2126), Perg., wachsfarbenes "großes" S d. Ausst. an Ps. – Auf Ersuchen Gf. Eberhards (VI.) d.J. von Württemberg ausgestelltes Vidimus von Bürgermeistern und Rat der Stadt Esslingen vom sibenden tag des monats abberellen 1480 (April 7) ebd. (WR 2126a), Perg., grünes S d. Ausst. in wachsfarbener Schüssel an Ps. Reg.: WR n. 2126. Lit.: Fritz, Ulrich der Vielgeliebte S. 70; Baum, Friedrich III. und Württemberg S. 105; s. auch Müller, Quellen zur Verwaltungs- und Wirtschaftsgeschichte der Grafschaft Hohenberg (1953/59).

Kommentar

Vgl. zu dem für die Gff. von Württemberg in jeder Hinsicht enttäuschenden Procedere unsere n. 606f., wo auch das Argument der Gläubiger belegt ist, an dem Darlehen sei Gf. Ulrichs V. Vetter Gf. Ludwig II., eher sein Bruder Ludwig I. von Württemberg hälftig beteiligt gewesen.

Anmerkungen

  1. 1Diese Pfandschaft datiert schon aus dem Jahr 1410.

Registereinträge

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 23 n. 28, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1444-09-03_1_0_13_23_0_28_28
(Abgerufen am 29.03.2024).