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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 23

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Kg.F. teilt dem Landrichter Bartholomäus Truchseß von Pommersfelden und den Urteilssprechern des Landgerichts des Burggrafentums Nürnberg mit, daß Bürgermeister und Räte unns(e)r und des hailig(e)n richs stette Ulm, Memmingen, (Donau-) Wörth, Dinkelsbühl, Nördlingen, Bopfingen, Leutkirch, (Schwäbisch) Gmünd, Kaufbeuren, Rothenburg o.d.T. Kempten, Giengen und Aalen durch ihren procurator und anwalte rechtzeitig an ihn (Kg.F.) als fur den obristen richter dagegen appelliert haben, daß sie aufgrund einer Klage Anselms von Yberg vor das Landgericht geladen worden seien, obwohl sie dem Kläger das Recht an billichen stetten und an den ennden nie versagt hätten. Weil er diese ihm schriftlich übersandte Appellation und berüffung .. mit allen iren zusatzen und anheng(e)n angenommen und zugelassen habe, gebietet er ihnen, die Sache an ihn zu überweisen, darin nicht mehr zu richten und alle nach der Appellation ergangenen und hiermit für ungültig erklärten Sentenzen abzustellen.

Überlieferung/Literatur

Org. und Kop. im bearbeiteten Bestand nicht überliefert. – Dep.: Ergibt sich aus der dem nachfolgenden Regest zugrundeliegenden Überlieferung im LA Bad.- Württ., HStA Stuttgart (Sign.: A 602, Nr. 5572) (danach zitiert).

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 23 n. 10, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1442-06-04_1_0_13_23_0_10_10
(Abgerufen am 28.03.2024).