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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 22

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K.F. erklärt die Eidgenossen aufgrund eines Urteils seines Kammergerichtes in die Acht und Aberacht des Reiches. Er beurkundet im einzelnen, daß sein Kammerprokuratorfiskal1 vor dem ksl. Kammergericht, an dem an seiner statt sein Kanzler Bf. Ulrich von Passau mit ksl. Räten und Rechtsgelehrten am vergangenen zwenundzweintzigisten tag des moneds augusti (1469 August 22) den Vorsitz führte, zu recht genug bewiesen habe, wie die Eidgenossen in Städten und Landen2 gegen die Bestimmungen des fünfjährigen Landfriedens, der Goldenen Bulle3, der kgl. Reformation4 und des geschriben recht(s) verstoßen5, Hz. Sigmund von Österreich, trotz dessen Rechtserbietens, und dessen Untertanen Fehde und Feindschaft angesagt und diese, in der Meinung des Zustandekommens einer (gerichtlichen) Anhörung im Beisein der Reichsfürsten, Räte, Untertanen und Städteboten, mit einem Heer angegriffen, ihnen Herrschaften und Schlösser abgezwungen und durch Mord, Raub, Brandstiftung und auf andere Art Schaden zugefügt haben. Gleichwohl seien zur gerichtlichen Klärung der Frage, ob die Eidgenossen mit recht den in den genannten ksl. Friedensgeboten enthaltenen Strafen verfallen sollen, bereits zuvor eine Klage des Fiskals und dahingehende ksl. Ladungen6 ausgegangen. Die Beklagten hatten diese ebenso mißachtet wie das mehrmalige Erbieten Hz. Sigmunds, auch vor K.F. zu Recht zu stehen, und sich durch weitere Angriffe an iren eren vergessen. Da ihr frevel und misshanndel bei den Strafen besagter ksl. Friedensgebote sowie bei K.F.s und des Reiches Acht und Aberacht verboten sei, forderte der Fiskal neben einer Wiedergutmachung seitens der Eidgenossen auch deren mit urteil und recht erkannt(e) Bestrafung, jedoch vorbehaltlich einer Einstellung der Kampfhandlungen durch die Friedbrüchigen in hanngendem rechten und deren Rechtfertigung nach rechtlicher Gebühr. Aufgrund des gerichtlichen Fernbleibens der Beklagten habe der Fiskal nach Ordnung und Herkommen des ksl. Kammergerichtes noch die nächsten drei Gerichtstage abgewartet und mit heutigem Datum dem vorsitzenden Kanzler seine Klage und Forderung erneut vorgebracht. Da von seiten der Eidgenossen auch diesmal niemand anwesend war, erklärt der Kaiser, es sei nun zu recht erkannt worden, daß diese der pene und buss des Landfriedens, der Goldenen Bulle, der kgl. Reformation und des geschriben recht(s) verfallen, und daß daraufhin dem Fiskal gebottbriefe, schermer, executores und notdurftig process des rechtens gegen die Eidgenossen zuerkannt wurden.

Originaldatierung:
Am letzsten tag des monads augusti (nach Org. A).
Kanzleivermerke:
KVr: A.m.d.i. Udalricus ep(iscopu)s Patavien(sis) canc(e)ll(ari)us.

Überlieferung/Literatur

Zwei Orgg. (A: deutsch, B: lat.) im HHStA Wien (Sign. AUR Großformate 1469 VIII 31), beide Perg., rotes S 18 (A: beschädigt) in wachsf. Schüssel mit rücks. eingedr. wachsf. S 16 an Ps. – Kop.: Abschrift (um 1800) ebd. (Sign. Urkundenabschriften, Österreichische Urkunden, Karton 44 sub dato). Druck: FRA II/2 S. 361–364 n. 47 (Org. A). Reg.: Segesser, Abschiede S. 402 n. 638. Lit.: Franklin, Kammergericht S. 75; Janeschitz/Kriegel, Ewige Richtung S. 154; Gasser, Ewige Richtung S. 706f.; Gismann, Beziehungen S. 305; Moraw, Reich, König und Eidgenossen S. 30; Baum, Sigmund der Münzreiche S. 296; Heinig, Friedrich III., Maximilian I. und die Eidgenossen S. 274; zur Sache allgemein siehe auch die Lit. bei n. 19.

Kommentar

Die Urkunde erlaubt Einblicke in die österreichische Beweisführung gegen die Eidgenossen.

Anmerkungen

  1. 1Org. B nennt hier Johannes Keller als Kammerprokuratorfiskal.
  2. 2Org. B präzisiert die „gemeinen Eidgenossen" folgendermaßen: certorum opidorum ac nonnullarum provintiarum sive districtuum priores, ministros, rectores, antianos et illarum communitates sive incolas et inhabitatores earundem coniuratos sive confederatos Swicenses communiter nuncupatos.
  3. 3Siehe dazu die Druck- und Literaturangaben oben n. 186 Anm. 3.
  4. 4Gemeint ist die „Reformatio Friderici" von 1442, die 1465 wiederholt wurde; siehe dazu oben n. 81.
  5. 5Org. B führt hier zunächst nur den Landfrieden (von 1467) an, die Verstöße gegen die Inhalte der Frankfurter Reformatio, der Goldene Bulle und des civilis … et canonici iuris werden erst im Kontext mit der Verhängung der Acht und Aberacht (bannum et superbannum) genannt.
  6. 6Siehe nn. 229, 264, 268.

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 22 n. 281, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1469-08-31_1_0_13_22_0_281_281
(Abgerufen am 29.03.2024).