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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 22

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K.F. teilt den Eidgenossen in Städten und Landen ihre in n. 229 angeführten Verstöße gegen den fünfjährigen Landfrieden mit und weist ebenso auf seinen Brief mit dem Gebot zur Einhaltung der Landfriedensbestimmungen1, die Klage des Fiskals und seine daraufhin erfolgte Ladung2 hin. Doch hätten sie diese mißachtet und, obwohl die Angelegenheit zwischen ihnen und dem genannten Kläger in unentschieden hangendem rechten gestanden sei, Hz. Sigmund bekriegt und zu ungegrundten und unrechtlichen richttungen, verschreibungen, verpflichttungen, glubden und ayden gezwungen, und beabsichtigten, die oberkeit und gerichtzzwanng des Kaisers zu vertedingen. Folglich sollen sie den Strafen des Landfriedens, der kgl. Reformation3 und des gemeinen Rechts verfallen, und zudem sei auch der bericht in allen Punkten ebenso wie alle anderen newikeit und attemptat als kraftlos zu erklären. Dies sei nun erfolgt, er habe auch ihre puntnuss und conspiracion rechtmäßig vernichtet und die ordnung und form der von seinem Vorfahren im Reich, (Kaiser) Heinrich VII. gegen die Majestätsverbrecher erlassene Constitutio ad reprimendum eingehalten4. Nachdem nun die Angelegenheit ordnungsgemäß beendet sei, lädt der Kaiser auf Bitten des Fiskals um neuerliche Hilfe die friedbrüchigen Eidgenossen abermals auf den 45. Tag bzw. den ersten darauf folgenden Gerichtstag nach Erhalt dieses Briefes peremptorisch zu rechtlicher Verantwortung vor sich oder seinen Bevollmächtigten an einen noch zu benennenden Ort im Reich und weist darauf hin, daß auch in ihrer Abwesenheit auf Forderung des Klägers rechtlich nach Gebühr verfahren wird.

Originaldatierung:
Am funffundzweinczigisten tag des moneds may.
Kanzleivermerke:
KVr: A.m.d.i.i.c.

Überlieferung/Literatur

Org. im HHStA Wien (Sign. AUR 1469 V 25), Pap., rotes S 18 rücks. aufgedr. (unter Papieroblate). – Kop.: Abschrift (um 1800) ebd. (Sign. Urkundenabschriften, Österreichische Urkunden, Karton 44 sub dato). Druck: FRA II/2 S. 342–346 n. 39. Reg.: Chmel n. 5568; Lichnowsky(–Birk) 7 n. 1359. Lit.: Franklin, Kammergericht S. 74 n. 48; Janeschitz/Kriegel, Ewige Richtung S. 153; Gismann, Beziehungen S. 304; zur Sache allgemein siehe auch die Lit. bei n. 19.

Anmerkungen

  1. 1Siehe oben n. 228.
  2. 2Siehe oben n. 229.
  3. 3„Reformatio Friderici" von 1442; siehe dazu oben n. 81.
  4. 4Gemeint ist das von Heinrich VII. 1313 in Pisa erlassene „Edictum de crimine maiestatis", das gemäß seinen Anfangsworten auch als „Constitutio ad reprimendum" bezeichnet wird; Druck: MGH Const. 4/2 n. 929 S. 965f.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 22 n. 264, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1469-05-25_2_0_13_22_0_264_264
(Abgerufen am 24.04.2024).