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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 22

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K.F. schreibt Papst Paul II. bezüglich der Verteidigung gegen die Angriffe der Türken auf die Gft. Möttling (comitatus Metlicensis) in der Windischen Mark (marchia Sclavonia), deren Einwohner in der Kriegsführung wenig erfahren seien.

Überlieferung/Literatur

Org. oder Kop. im bearbeiteten Bestand nicht überliefert. – Dep.: Ergibt sich aus einem an alle Christen gerichteten Schreiben Papst Pauls II. von 1469 Mai 2 im HHStA Wien (Sign. AUR 1469 V 2), Perg., Bleibulle an Hanfschnur1.

Anmerkungen

  1. 1Die Formulierung pro parte … Friderici Romanorum Imperatoris … nobis nuper exhibita peticio continebat macht die Existenz eines ksl. Schreibens wahrscheinlich. Gleichwohl geht der Inhalt der ksl. Bitte nicht direkt hervor. In der Urkunde gewährt Papst Paul II. jedenfalls allen, die für mindestens drei Monate am Krieg gegen die Türken zur Verteidigung der genannten Gebiete teilnehmen oder sich an der Finanzierung beteiligen, sich einen Beichtvater aus dem Regular- oder Säkularklerus auszuwählen, der sie nach gehörter Beichte auch von solchen Sünden und Vergehen absolvieren kann, die sonst nur der Absolutionsgewalt des Papstes zukommen, mit Ausnahme der Verbrechen der Bedrohung der kirchlichen Freiheit, der Häresie, des Ungehorsams, der Rebellion und der Verschwörung gegen Papst und Kirche. Doch wird ihnen die Absolution verweigert, wenn sie Sünden bereits in Hinblick darauf begehen, daß sie ohnehin absolviert werden.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 22 n. 261, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1469-05-02_2_0_13_22_0_261_261
(Abgerufen am 28.03.2024).