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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 22

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K.F. verschreibt Kaspar Perkheimer Schloß Wolfsegg mit Zubehör um 400 Pfd. Pf. gemeiner landläufiger Münze satz- und pflegweise, worüber er sich mit Kaspar und dessen Erben, die bereits von dem verstorbenen Kg. Ladislaus und Hz. Albrecht (VI.) von Österreich eine ähnlich lautende Verschreibung1 erhalten hatten, nach dem Tod der Brüder von Kaspars Vater, Jörg und Hans Perkheimer, geeinigt hat. Der Kaiser verpflichtet Kaspar und dessen Erben, das Schloß um die genannte Summe treu innezuhaben und auf eigene Kosten zu erhalten, sich damit ihm, seinem Sohn, Hz. Maximilian von Österreich, sowie ihren Erben gegenüber gehorsam zu verhalten, es auf seinen Befehl und seine (K.F.s) Kosten offenzuhalten, jedoch unbeschadet des ksl. satz(es) und der Verschreibung, es nicht seiner Herrschaft zu entziehen, die zugehörigen Leute und Holden nicht über die gewöhnlichen Renten, Nutzen, Gülten und die Robot zu belasten, sondern vor Gewalt und Unrecht zu schützen, und ohne ksl. Befehl keinen Krieg zu führen. Der Kaiser bestimmt, daß von Kaspar oder dessen Erben künftig vorgebrachte, der Einigung entgegen stehende Briefe, Siegel oder Gerechtigkeiten kraftlos sind und ihm weder schaden noch Kaspar nutzen sollen, er behält sich und seinen Erben die jederzeitige Einlösung gegen Bezahlung der Pfandsumme vor und verfügt, daß Kaspar für den Fall seines (Kaspars) Todes auch seinen Erben und Dienern die widerspruchslose Abtretung an den Kaiser oder dessen Erben auftragen soll.

Überlieferung/Literatur

Org. oder Kop. im bearbeiteten Bestand nicht überliefert. – Dep.: Ergibt sich aus dem Revers Kaspar Perkheimers von 1468 September 7 im HHStA Wien (Sign. AUR 1468 IX 7), Perg., 2 grüne SS des Ausst. und des edlen Ortolf Geumann in wachsf. Schüsseln an Ps.2

Anmerkungen

  1. 1Der Revers formuliert: auff etleich leib und darzue 400 Pfd. Pf.
  2. 2Reg.: Chmel n. 5467.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 22 n. 239, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1468-09-07_1_0_13_22_0_239_239
(Abgerufen am 18.04.2024).