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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 22

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K.F. teilt Ludwig von Knöringen mit, daß Abt Jörg von Kaisheim wegen etlicher am Gericht zu Wertingen gegen ihn und zugunsten Ludwigs ergangener Urteile an ihn appelliert habe, was er zu recht angenommen und daraufhin eine ksl. Ladung1 sowie andere ksl. Briefe ausgehen und Ludwig verkünden lassen habe. Obgleich die Streitsache vor dem ksl. Kammergericht in recht noch unentschieden sei und es sich in krafft solicher egemelten vermaynten urteiln nicht gebühre, Handlungen vorzunehmen, habe Ludwig wider die oberkait und den gerichtstzwang des Kaisers nach Angaben des Abtes das Hab und Gut der armen Leute zu (Unter-)Thürheim2, die dem Abt und dessen Gotteshaus zugehören, die diesem dann zu versprächen sten, (an sich) genommen. K.F. befiehlt Ludwig aus röm.-ksl. Macht und bei einer an die ksl. Kammer zu entrichtenden Pön von 20 Mark lötigen Goldes, nach Verkündigung dieses Briefes unverzüglich davon abzulassen, das Hab und Gut wieder zurückzugeben und die den Geschädigten entstandenen Kosten zu begleichen. Widrigenfalls lädt er Ludwig oder dessen Anwalt auf den 45. Tag bzw. den ersten darauf folgenden Gerichtstag nach Erhalt dieses Briefes peremptorisch zu rechtlicher Verantwortung vor sich oder seinen Bevollmächtigten an einen noch zu benennenden Ort im Reich und weist darauf hin, daß auch in deren Abwesenheit auf Forderung des Klägers rechtlich nach Gebühr verfahren wird.

Originaldatierung:
Am achtzöhenden tag des monats augusti (nach Kop.).
Kanzleivermerke:
KVr: A.m.d.i. (nach Kop., auf dem und[er]n spacium).

Überlieferung/Literatur

Org. im bearbeiteten Bestand nicht überliefert. – Kop.: Inseriert im Notariatsinstrument des öff. Schreibers von ksl. Gewalt (Notars) Bartholomäus Häckel von Lauingen, Kleriker des Augsburger Bistums, im HHStA Wien von 1468 Oktober 11 (Sign. AUR sub dato 1468 VIII 18 X 11 [sic]), Perg., Notarszeichen3.

Kommentar

Da nicht mit Sicherheit davon ausgegangen werden kann, daß im Zusammenhang mit diesem ksl. Schreiben auch eine nochmalige Ladung des Klägers Jörg von Kaisheim erfolgte (siehe auch n. 214), wurde hier auf die Aufnahme eines weiteren Dep. verzichtet.

Anmerkungen

  1. 1Siehe oben n. 213.
  2. 2Die ksl. Ladung wird auch erwähnt in einer Vollmacht des Abtes Georg, des Gotteshauses und des Konvents von Kaisheim für deren Prokurator und Anwalt Andreas Tischinger, Bürger von Lauingen, von 1468 November 14 im HHStA Wien (Sign. AUR 1468 XI 14), S des Abtes, der Abtei und des Konvents in wachsf. Schüssel an Ps.; hierin werden die Leute von Unterthürheim genannt.
  3. 3Das Notariatsinstrument wurde auf Bitten Abt Georgs von Kaisheim im Beisein der Zeugen Ulrich Kopp, Landgerichtsschreiber, Hans Böck, Hans Gerlin von Burgau, Hans Bischoff und Christian Böcklin von Lauingen, alle fünf dem Augsburger Bistum zugehörend, ausgestellt; zu einer weiteren Nennung der ksl. Urkunde siehe oben Anm. 2.

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 22 n. 237, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1468-08-18_1_0_13_22_0_237_237
(Abgerufen am 29.03.2024).