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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 22

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K.F. befiehlt allen Eidgenossen in Städten und Landen erneut aus röm.-ksl. Macht, den Landfrieden gegenüber Hz. Sigmund von Österreich einzuhalten und jegliche Fehde abzustellen. Er teilt ihnen im einzelnen mit, daß auf der Versammlung in Nürnberg durch seine machtbotschafft mit Zustimmung der Kff. und anderer seiner und des Reiches Untertanen ein fünfjähriger Landfriede beschlossen2, durch den Papst bestätigt und ihnen verkündet worden ist, worin bei schweren geistlichen und weltlichen Strafen ein vollständiges Fehdeverbot geboten und alle Kläger an die ordentlichen Richter verwiesen wurden. Damit auch den ungleubigen dester stattlicher Widerstand geleistet werden könne, habe er sich der seit längerem zwischen Hz. Sigmund von Österreich und den dartzugewondten des hawss(es) Österreich einerseits und den Eidgenossen andererseits bestehenden irrung und zweyung angenommen und für beide Seiten am letzten sanndt Johannstag zu Sunenwenden (1468 Juni 24) einen Tag an seinem Hof festgesetzt3, um sie selbst und die ebenfalls dorthin geladenen Kff. Fürsten, ksl. und fürstlichen Räte und Boten der Reichsstädte anzuhören und den Eidgenossen die Einhaltung aller Landfriedensbestimmungen zu befehlen, worüber auch entsprechende ksl. Briefe ausgestellt worden seien4. Obgleich Sigmund sich erboten habe, in allen Ansprüchen der Eidgenossen vor K.F. vor ordentlichen Richtern beider Parteien, vor Kff. anderen Fürsten und Räten des Reiches zu Recht zu stehen, sei es zu feindlichen eidgenössischen Angriffen gekommen5, woraufhin der ksl. Kammerprokuratorfiskal6 mit Verweis auf die in dem Landfrieden, der Goldenen Bulle7, der kgl. Reformation8 und der geschriben recht gebotenen Strafen, denen die eidgenössischen Friedensübertreter verfallen sollen, an den Kaiser appelliert habe. Da deren Ungehorsam gegenüber den ksl. Befehlen auch einer Anfechtung des christlichen Glaubens und der wirdig(en) tewtsch(en) nation gleichkommt, gebietet ihnen K.F. bei den genannten Strafen, die eroberten und besetzten Schlösser und Güter innerhalb von 15 Tagen nach Erhalt dieses Schreibens zurückzugeben oder sich mit Hz. Sigmund gütlich zu einigen. Widrigenfalls lädt er die Eidgenossen oder deren Anwälte aus röm.-ksl. Macht auf den 45. Tag bzw. den ersten darauf folgenden Gerichtstag nach Erhalt dieses Briefes peremptorisch vor sich oder seinen Bevollmächtigten an einen noch zu benennenden Ort im Reich, um sich gegenüber seinem Prokuratorfiskal oder dessen Anwalt rechtlich zu verantworten, und weist darauf hin, daß auf Forderung der Kläger auch in Abwesenheit der Beklagten rechtlich nach Gebühr verfahren wird.

Originaldatierung:
Am zwentzigisten tag des monats july (nach dem Druck bei Chmel)9.

Überlieferung/Literatur

Org. oder Kop. im bearbeiteten Bestand nicht überliefert. – Dep.: Ergibt sich aus einem über den ksl. Brief von Gf. Johann von Werdenberg und Dr. Martin Mair verfaßten und an Hz. Sigmund von Österreich gerichteten Gutachten von 1468 August 6, Landshut, Pap., im HHStA Wien (Sign. AUR sub dato 1468 VII 18 [sic]); ergibt sich weiters aus n. 264. Druck: Chmel, Kleinere historische Mittheilungen 7 S. 484–487 [nach HHStA „Hs. Weiß 212" (heute vermutl. Hs. Weiß 558), fol. 112v–114r]. Lit.: Meier, Friede von Waldshut S. 327; Grüneisen, Sigmund von Tirol S. 186f.; Gismann, Beziehungen S. 290; Baum, Sigmund der Münzreiche S. 286; Baum, Friedrich III. und Sigmund (1464–1478) S. 213; Baum, Habsburger in den Vorlanden S. 519ff.; zur Sache allgemein siehe auch n. 19.

Kommentar

In der Präambel des Gutachtens wird das Dep. als offner kaiserlicher brieff an gemein eydgenossen erwähnt. Da das Org. bisher in den Regg.F.III. noch nicht erfaßt wurde, das genannte in der AUR überlieferte Gutachten jedoch detailliert und kritisch darauf eingeht, wurde das Dep. in Anlehnung an den Druck bei Chmel in ausführlicher Form aufgenommen, zumal es sich auch aus n. 264 ergibt. Von 1468 Juli 18 datiert ein ksl. Mandat an die Reichsstände mit dem Gebot der Hilfeleistung für Hz. Sigmund (mit vermutlich ähnlichem Inhalt wie n. 235); da sich jedoch in den durchgesehenen Urkunden und Akten der AUR kein eindeutiger Hinweis darauf findet, wurde hierfür kein Dep. aufgenommen10. Dem Gutachten in der AUR liegt auch ein Schreiben Dr. Martin Mairs an Mathias Turndlein, Kammermeister Hz. Sigmunds, sine dato (vermutlich 1468 Juli 18), bei, mit einem an Hz. Sigmund gerichteten ratslag für das Vorgehen des Kaisers gegen die Eidgenossen; beigefügt drei notel(n) (Entwürfe) für die entsprechenden ksl. Schreiben: 1. ksl. Mandat an die Reichsstände, welche bei Hilfeleistung für die Eidgenossen ebenso wie diese der in dem fünfjährigen Landfrieden enthaltenen Strafe der Majestätsverletzung verfallen sollen; 2. K.F. an seinen oheim, Friedrich, Pfgf. bei Rhein, den er für den Vollzug und die Verkündigung der Acht zu seinem und des Reiches Hauptmann ernennt; inklusive Befehl an die Reichsstände, dem Pfgf.en Gehorsam zu leisten; 3. ksl. Schreiben an Karl, Mgf. von Baden, mit dem Befehl zum Gehorsam gegenüber Pfgf. Friedrich. Desgleichen sollte auch ein Mandat an alle Reichsstände ausgefertigt werden11.

Anmerkungen

  1. 1Datum und Ausstellungsort ergänzt nach dem Druck bei Chmel.
  2. 2Der Landfriede war schließlich nicht von Nürnberg, sondern von Wiener Neustadt aus geboten worden; siehe oben n. 185 und Most, Reichslandfriede.
  3. 3Zu diesem Tag Grüneisen, Sigmund von Tirol S. 183ff.; siehe auch Regg.F.III. H. 6 nn. 101–104.
  4. 4Siehe oben n. 228; da jedoch die Vorlage für Reg. n. 229 nicht aus der AUR stammt (siehe unten Anm. 8), unterbleibt die Aufnahme weiterer Deperdita.
  5. 5Der folgende narrative Teil über die Angriffe auf Hz. Sigmunds Untertanen gleicht im Wortlaut dem entsprechenden Abschnitt in n. 235.
  6. 6Seit Beginn des 15. Jahrhunderts ließ sich der Kg. in seinen Prozessen am obersten Reichsgericht immer häufiger durch bevollmächtigte Räte, meist Rechtsgelehrte, vertreten. Diese Kammerprokuratorfiskale nahmen im Auftrag des Reiches die Interessen des Kg.s wahr. Dazu ausführlicher Milbradt, Parteien S. 27 Anm. 1; zu diesem Amt auch die ältere Darstellung von Tomaschek, Gerichtsbarkeit S. 599ff.; zur Sache weiters Heinig, Friedrich III./1 S. 111; bei dem in der Urkunde erwähnten Prokuratorfiskal könnte es sich um Dr. Georg Ehinger handeln; zu seiner Person ebd. S. 119ff.
  7. 7Siehe dazu die Druck- und Literaturangaben oben n. 186 Anm. 3.
  8. 8Gemeint ist die Reformatio Friderici, siehe dazu oben n. 81.
  9. 9Vermutlich identisch mit dem in: Regg.F.III. H. 6 n. 103 nur knapp verzeichneten Dep.
  10. 10Zur Überlieferungssituation der beiden ksl. Schreiben die Hinweise bei Grüneisen, Sigmund von Tirol S. 186 Anm. 126. Das Gutachten Gf. Johanns und Martin Mairs auch erwähnt ebd. S. 188.
  11. 11Zur Sache auch Grüneisen, Sigmund von Tirol S. 191f.; Gismann, Beziehungen S. 292f.

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 22 n. 229, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1468-07-20_2_0_13_22_0_229_229
(Abgerufen am 20.04.2024).