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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 22

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K.F. verschreibt Heinrich von Puchheim, Erbtruchseß in Österreich, satz- und pflegweise Schloß und Stadt Waidhofen a. d. Thaya mit dem Ungeld und den dazugehörigen Nutzen, Renten, Zinsen und Gülten um 1.400 fl. ung. die Ulrich von Grafenegg, Feldhauptmann in Österreich, als Darlehen, das Heinrich für den Bedarf des Landes gewährt hat, eingenommen hat. Der Kaiser verpflichtet Heinrich und dessen Erben, Schloß und Stadt auf seine (Heinrichs) Kosten treu innezuhaben und zu bewahren, auf Befehl und Kosten des Kaisers offenzuhalten und nicht seiner Herrschaft zu entziehen, sich damit ihm, seinem Sohn, Hz. Maximilian von Österreich, sowie ihren Erben gegenüber gehorsam zu verhalten, doch unbeschadet des ksl. satz(es) und der Verschreibung, ohne ksl. Befehl keinen Krieg zu führen, die zu dem ksl. Urbar und dem Ungeld gehörigen Leute und Holden nicht wider altes Herkommen zu belasten, sondern bei den gewöhnlichen Zinsen zu lassen und vor Gewalt und Unrecht zu schützen. Der Kaiser behält sich und seinen Erben die Einlösung bei einmonatiger Vorankündigung auf schriftliche oder mündliche Aufforderung1 gegen Erlegen der genannten Pfandsumme vor.

Überlieferung/Literatur

Org. oder Kop. im bearbeiteten Bestand nicht überliefert. – Dep.: Ergibt sich aus dem Revers Heinrichs von Puchheim von 1468 April 11, Raab, im HHStA Wien (Sign. AUR 1468 IV 11), Perg., 3 SS des Ausst. (rot), Oswalds von Eitzing (rot) und Hans Toppels von Hirschbach (grün) in wachsf. Schüsseln an Ps.2

Anmerkungen

  1. 1Im Revers ist von einer mit briefen oder under augen erfolgenden Aufforderung die Rede.
  2. 2Reg.: Chmel n. 5395; auch genannt in dem von 1467 Mai 23 bis 1471 Januar 14 reichenden Reversverzeichnis der ksl. Kanzlei im HHStA Wien (Sign. AUR sub dato 1467 V 23).

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 22 n. 217, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1468-04-11_1_0_13_22_0_217_217
(Abgerufen am 20.04.2024).