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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 22

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K.F. gestattet Wolfgang Praun, Pfleger zu Wolkenstein, Schloß und Herrschaft Kammer am Attersee satz- und pflegweise innezuhaben, die vormals der verstorbene Hz. Albrecht (VI.) von Österreich für ain sum gelts in einem Satzbrief dem Jakob Praun verschrieben hatte, der sie Wolfgang mit Bewilligung des Kaisers abgetreten hat1. K.F. verpflichtet Wolfgang und dessen Erben, Schloß und Herrschaft mit Zubehör gemäß Jakobs gerechtigkeit und nicht weiter innezuhaben, sich damit ihm und seinem Sohn, Hz. Maximilian von Österreich, sowie ihren Erben gegenüber gehorsam zu verhalten, es ihm auf seinen Befehl und seine (K.F.s) Kosten offenzuhalten, jedoch unbeschadet des ksl. satz(es) und der Verschreibung. Er trägt ihm auch auf, die zugehörigen Leute und Holden nicht über die gewöhnlichen Nutzen, Renten, Dienste und die Robot zu belasten, sie vor Gewalt und Unrecht zu schützen, den Besitz nicht seiner Herrschaft zu entziehen und ohne seinen Befehl keinen Krieg zu führen. Der Kaiser behält sich und seinen Erben die jederzeitige Einlösung gegen Bezahlung der Geldsumme, die sie Praun auf die bemelten brief schuldig werden, vor.

Originaldatierung:
An Montag nach dem suntag Letare in der Vasten.
Kanzleivermerke:
KVr: C.d.i.i.c.

Überlieferung/Literatur

Org. im HHStA Wien (Sign. AUR 1468 III 28), Perg., S an Ps. ab und verloren (nur Einschnitt sichtbar).

Anmerkungen

  1. 1Siehe oben n. 215; eine dahingehende Urkunde Hz. Albrechts von 1465 März 25 erwähnt bei Muchar, Urkunden-Regesten n. 188.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 22 n. 216, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1468-03-28_2_0_13_22_0_216_216
(Abgerufen am 23.04.2024).