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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 22

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K.F. beurkundet, daß Hz. Ludwig (IX.) von Bayern(-Landshut) dem Kg. Ladislaus 40.000 fl. in gold und münss geborgt hat, nämlich 10.000 fl. ung. gut an gold und 30.000 fl. ung. in gellt, 1 fl. gerechnet zu je 7 ½ Sch. Pf. Landeswährung in Nidern Bayren, und daß ihm Ladislaus hierfür etliche Kleinodien verpfändet hat, namentlich ein gullden gross krewtz mit einem grossen diemanten, ein klainer gullden krewtz und einen grossen gullden pecher mit edlem gestain mitsambt einem golltbrive. Der Kaiser bestätigt, daß Wolfgang von Wallsee, Oswald Eitzinger und der verstorbene Jörg Aichberger als Selbstschuldner eine widerkaufsweyse Verschreibung für die gesamte Summe ausgestellt haben, und daß Hz. Ludwig ihm (K.F.) die Kleinodien und geltbrief wieder in seine sichern gewallt überantwortet hat. K.F. erlaubt Hz. Ludwig hierfür aus rechter wissen und ksl. Machtvollkommenheit als Hz. und regierender Fürst in Österreich, zur Abzahlung der Schuldsumme in Spitz a. d. Donau in seinem Land Österreich folgenden Aufschlag einzuheben: von allen Weintransporten, die von Spitz ausgeen, 1 fl. ung. von jedem Fuder Wein, 1 fl. rhein. von einem Dreiling, und bei dem, was mynder ist, von jedem Band gemäß seiner antzal, mit Ausnahme des Weins der Adeligen in Österreich ob und unter der Enns, der in deren Schlösser geführt wird und für den in Spitz nichts zu bezahlen ist; für die andere Ware, die in Spitz auf oder abgefürt wird, ist folgendes zu entrichten: von einem sam1 beslagens guts, nämlich gullden tuech, damaschk, Ingwer (ymber), Nelken (nagel), Pfeffer, Zimt (zimerrörn) 5 Sch. 10 Pf. von einem unbeslagen sam 80 Pf. für ein sam tuech 7 Pf. von jedem sam Wein 6 Pf. von einem arras parchant2 vorstat 2 Pf. für Zobel (zöbleins), Hermelin (hermleins), Marder (madrens) 6 Pf. das hundert; für Kaninchen (königleins) und ander rings gevilld 5 Pf. für das hundert; von jedem Fässchen Schwefel (lagel swebel) oder Alaun (Alawn) 3 Pf. von einem czenten Eisen oder Stahl 6 Pf. für alle andere zuvor nicht genannte Ware soll man die auch an der Mautstelle in Linz üblichen Abgaben entrichten, ausgenommen das Salz, das in Spitz nach altem Herkommen transportiert werden soll. Der Kaiser bestimmt, daß sowohl er einen ksl. geschworenen gegenschreiber als auch Hz. Ludwig und seine Erben einen aufslaher in Spitz haben sollen, der diesen ebenfalls gelobt und gesworn sein soll, daß die Besoldungen der beiden jedes Jahr aus dem Aufschlag bestritten werden, jedoch unbeeinträchtigt der oben genannten 40.000 fl. daß der Zeitraum der Einhebung mit unser lieben Frawen tag Liechtmessen nach dem Datum dieser Urkunde (1468 Februar 2) beginnen und bis zum Datum der vollständigen Begleichung der Schuldsumme reichen soll, und daß danach von Hz. Ludwig kein Aufschlag mehr eingehoben werden darf. Falls K.F. vor der Abzahlung stirbt, sollen seine Erben als Hzz. von Österreich über den Zeitpunkt der Schuldentilgung in Kenntnis gesetzt werden. Nach Begleichung der Summe haben der aufslaher im Beisein ksl. und herzoglicher Räte und der gegenschreiber jedes Jahr am weyssen sontage3 Rechnung über die aufgehobene Nutzung zu legen, worüber eine Urkunde mit Hz. Ludwigs secret mit dem Inhalt ausgestellt werden soll, daß dieser und seine Erben davon gevallen sind. K.F. verspricht als röm. Kaiser für sich und seine Nachkommen als Könige und Kaiser bey unsern kaiserlichen wortten und als Hz. von Österreich für sich und seine Erben als Hzz. von Österreich bey unsern fürstlichen wirden, alle beschriebenen Punkte einzuhalten und zu beachten, weder mit noch ohne Gericht dagegen vorzugehen, den aufslaher auf dessen schriftliche oder mündliche Bitte gegen Zuwiderhandlungen zu schützen und für die Hz. Ludwig oder dessen Erben dennoch entstehenden Schäden mitsamt dem noch ausstehenden Hauptgut aufzukommen. K.F. bevollmächtigt die Begünstigten, die ihnen zustehenden Summen widrigenfalls mit oder ohne Gericht, wie sy des verlusst, einzuheben, doch sollen dabei weder er noch seine Erben noch sein Land und seine Leute gefrevelt und verwürckht haben4.

Originaldatierung:
Am samstag vor unser lieben Frawen tage der liechtmess (nach Kop.).

Überlieferung/Literatur

Org. im bearbeiteten Bestand nicht überliefert, der Corroboratio zufolge besiegelt mit anhängendem unser maiestat insigil. – Kop.: Inseriert im Revers Hz. Ludwigs von Bayern von 1468 Januar 30 im HHStA Wien (Sign. AUR 1468 I 30), Perg., rotes S des Ausst. in wachsf. Schüssel an Ps.5 Reg.: Chmel n. 53736; Linzer Regesten C/III/A1 S. 171 n. 632. Lit.: Kluckhohn, Ludwig der Reiche S. 280; Kraus, Deutsche Geschichte 1 S. 505; Heinig, Friedrich III./1 S. 267 Anm. 529.

Kommentar

1468 Februar 15 sagte Hz. Ludwig den Kaiser von den 40.000 fl. los und verzichtete auf alle daraus resultierenden Forderungen; die darin erwähnte, oben angeführte ksl. Verschreibung des Aufschlages in Spitz von 1468 Januar 30 sollte allerdings in Kraft bleiben7. Im Mai gab Ludwig die Kleinodien schließlich heraus8.

Anmerkungen

  1. 1= Saum als Maßeinheit.
  2. 2= Stoffart (Barchent), benannt nach der Stadt Arras.
  3. 3= 1. Sonntag in der Fastenzeit; seit Ende des 15. Jh.s der 1. Sonntag nach Ostern.
  4. 4Siehe dazu auch oben nn. 193 und 194.
  5. 5Reg.: Lichnowsky(–Birk) 7 n. 1234.
  6. 6Das ksl. Schreiben jedoch nach Chmel datiert auf 1468 März 19 (nach HHStA Wien, Cod. N. 25).
  7. 7Org. im HHStA Wien (Sign. FU n. 712 sub dato), Perg., rotes S Hz. Ludwigs in wachsf. Schüssel an Ps.; Reg.: Lichnowsky(–Birk) 7 n. 1241.
  8. 8Kraus, Deutsche Geschichte 1 S. 505.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 22 n. 208, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1468-01-30_1_0_13_22_0_208_208
(Abgerufen am 23.04.2024).