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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 22

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K.F. überläßt Richter, Rat und Bürgern von Zwettl bestandsweise Stadtgericht, Ungeld, Losung und Zoll, ausgenommen sein dortiges Urbar, mit den Gerechtigkeiten und allem auch früher üblichen Zubehör für zwei ganze Jahre von den kommenden Weihnachten 14681 an bis Weihnachten 1470 um jährliche 150 Pfd. Pf. Der Kaiser verpflichtet sie zu treuer Verwaltung, weiters dazu, die genannte Summe nach Sitte und Gewohnheit zu den Quatember-Terminen zu seinen Handen zu entrichten2, die dazugehörigen und den Zoll passierenden Leute nicht gegen altes Herkommen zu belasten, die überlassenen Einkünfte nach Ablauf der zwei Jahre auf seine schriftliche oder mündliche Aufforderung3 wieder abzutreten und seine Verfügungen einzuhalten, wenn der Bestand nicht fristgemäß entrichtet wird.

Überlieferung/Literatur

Org. oder Kop. im bearbeiteten Bestand nicht überliefert. – Dep.: Ergibt sich aus dem Revers des Richters, Rates und der Bürger von Zwettl von 1468 Januar 8, Zwettl, im HHStA Wien (Sign. AUR 1468 I 8), Perg., grünes S der Stadt Zwettl rücks. aufgedr. (unter Papieroblate)4. Lit.: siehe n. 94.

Anmerkungen

  1. 1Die Formulierung, daß die besagten zwei Jahre zu den weichnachten des achtundsechtzigisten jars yetzkommenden anfangen sollten, läßt unter Berücksichtigung des Jahresanfanges mit Dezember 25 darauf schließen, daß das Org. noch vor 1467 Dezember 25 ausgestellt wurde und somit direkt an den oben n. 94 genannten Zeitraum anschließt.
  2. 2Im Revers ist über die genaue Aufteilung der Summe auf die einzelnen Quatember-Termine nichts vermerkt (vermutlich ca. je ein Viertel).
  3. 3Die Rückforderung kann gemäß dem Revers auf irer gnaden selbs oder briefleich ervordern erfolgen.
  4. 4Reg.: Chmel n. 5306.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 22 n. 200, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1467-12-25_1_0_13_22_0_200_200
(Abgerufen am 16.04.2024).