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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 22

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K.F. bestätigt dem Prior und dem Konvent von Gaming die diesen von seinen Vorfahren erteilten Rechte und Freiheiten, wonach niemand sie und ihre Klosterleute in Städten, Märkten oder an anderen Orten wegen Geldforderungen, Schulden und anderer Angelegenheiten festhalten, aufhalten1 oder pfänden darf, außer etwaige Klagen werden auf dem Gerichtsweg im Beisein der Anwälte und Amtleute des Klosters ausgetragen.

Überlieferung/Literatur

Org. oder Kop. im bearbeiteten Bestand nicht überliefert. – Dep.: Ergibt sich aus n. 197. Privilegienbestätigungen für Gaming von 1459 Oktober 13 und 1460 Juni 28 verzeichnen die Regg.F.III. H. 18 nn. 157 und 1972.

Anmerkungen

  1. 1In der bei n. 197 verzeichneten Urkunde, aus der sich das Dep. ergibt, ist von va(c)hen die Rede.
  2. 2Da nicht mit Sicherheit davon ausgegangen werden kann, daß diese Privilegienbestätigungen auch eine Bestätigung der oben erwähnten Rechte und Freiheiten einschließen, wurde das Dep. aufgenommen.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 22 n. 196, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1467-12-11_1_0_13_22_0_196_196
(Abgerufen am 19.04.2024).