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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 22

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K.F. gebietet zur Durchführung des Türkenzuges einen fünfjährigen Landfrieden. Er teilt allen seinen und des Reichs Kff. geistlichen und weltlichen Fürsten, Prälaten, Gff. Freiherren, Dienstleuten, Rittern, Knechten, Städten und allen anderen Untertanen mit, daß er durch schickung getlicher gnaden und fürsichtigkeit zu der höche röm.-kgl. und ksl. Würde erhoben sei und dem hl. röm. Reich vorstehe, daß er dieses in gutem Zustand erhalten und kein Unrecht, keine Gewalt und keinen Frevel dulden wolle sowie mit einprünstiger libe zum Schutz des christlichen Glaubens und der röm. Kirche und zur fürdrung gemeins nutzes und fridens mit Rat seiner und des Reichs Kff. und den zuvor genannten Reichsuntertanen die Frankfurter reformacion1 bei hohen und schweren Strafen geboten und auch danach während der an seinem ksl. Hof und anderen Orten des Reichs abgehaltenen Tage emsigen fleiß aufgebracht habe, damit die Christen von den snoden turcken und Feinden entledigt und der christliche Glaube gestärkt sowie den Türken Widerstand durch die Christen entgegengebracht werde, daß jedoch die Reformation noch nicht die erhofften und mit einprunstiger begird erwarteten Früchte getragen, sondern es seither viel Krieg und Aufruhr gegeben habe, wodurch der gemeine Nutzen geschmälert werde, und daß die dadurch gestärkten Türken viele christliche Länder und Menschen untter sich bracht hätten und diesen unüberwindlichen Schaden zufügen würden, wenn ihnen kein Widerstand entgegengesetzt werde. Damit den Türken mit Hilfe Gottes, des Papstes und anderer christlicher Könige, Herren und Menschen Einhalt geboten werde, sei am sant Marteins tag (1466 November 11) zu Nürnberg2 im Beisein einer Botschaft des Papstes beraten worden, daß die teutsch nacion niemanden gegen die Türken entsenden könne, wenn nicht zuvor ein gemayner löblicher Friede für fünf Jahre durch den Kaiser erlassen (fürgenumen), durch den Papst bestätigt und dessen Einhaltung von beiden Seiten bei schweren geistlichen und weltlichen Strafen geboten werde. Demzufolge gebietet der Kaiser gemäß den genannten Anliegen zur Stärkung der hl. röm. Kirche, zur Sicherung der Straßen des Reiches und zum Schutz der Witwen, Waisen und des armen Mannes, innerhalb der nächsten fünf Jahre keinerlei Räuberei, Fehde, Unfrieden und Krieg zu beginnen und Streitigkeiten vor den ordentlichen Gerichten an den entsprechenden Orten auszutragen. Zuwiderhandelnde, die dennoch an recht uberzihen, beschedigen oder bekrigen, verfallen der pene der verletzung unser mayestat, lateinisch penam criminis lese maiestatis, und seiner Acht und Aberacht und dürfen von jeder Person kraft deren Macht mitsamt ihrem Hab und Gut an allen Orten des Reiches aufgehalten werden, um mit ihnen so zu verfahren, wie es Übertretern des Friedens und des Gebotes gebührt. Alle Personen, die einen Friedensbrecher wissentlich beherbergen und ihm Hilfe und Beistand leisten, haben ebenso wie dieser bestraft zu werden, wobei die entsprechenden Strafen jedermann an dem Gericht, das der Schuldige und seine Helfer betreten, vornehmen kann. Da nun in geistlichen und keyserlichen geschriben rechten, in der Goldenen Bulle Kaiser Karls IV.3 und in seiner eigenen kuniglichen reformacion der Friede bei hohen und schweren Strafen geboten worden ist, dort jedoch etwas anders angezogen ist dann hyvor stet, bestimmt K.F. rechter wissen aus ksl. Machtvollkommenheit, daß alle den Frieden betreffenden Punkte und Artikel in diesen Geboten durch den vorliegenden Frieden nicht aufgehoben werden, mit Ausnahme des Artikel der Goldenen Bulle, der das widersagen enthält, und des ersten Punktes der kgl. Reformation über das angreyfen und beschedigen, doch sollen diese beiden Artikel nach Ablauf der fünf Jahre wieder in Kraft treten. Der Kaiser befiehlt, diesen Frieden in jeder Domkirche in jedem Bistum teutscher lande zu verkünden, damit sich niemand seiner Unwissenheit halber entschuldigen kann, erklärt ihn vonn stund an nach 14 nun folgenden Tagen bei den bestimmten Strafen für jedermann als verbindlich und behält sich eine mit Rat seiner und des Reichs Getreuen zu erfolgende Änderung der Friedensbestimmungen vor.

Originaldatierung:
Am pfincztag vor sant Bartelmes tag.
Kanzleivermerke:
KVr: A.m.p.d.i. – KVv: collat(ionata) (rechtes unteres Drittel, Blattrand).

Überlieferung/Literatur

Org. im HHStA Wien (Sign. AUR 1467 VIII 20), Perg., S an Ps. ab und verloren. Druck: Müller, Reichstags-Theatrum 2 S. 291–293; Senckenberg u. Schmauss, Reichs- Abschiede 1 S. 225f. Reg.: Chmel n. 51434; Lichnowsky(-Birk) 7 n. 1189; Regg.F.III. H. 4 n. 4515. Lit.: Kluckhohn, Ludwig der Reiche S. 255f. und S. 267ff.; Kraus, Deutsche Geschichte 1 S. 452; Most, Reichslandfriede; Hesslinger, Anfänge S. 32f.; Gismann, Beziehungen S. 254; Baum, Speyrer Fürstentag S. 164; Baum, Habsburger in den Vorlanden S. 502f.; generell zur Beurteilung der Landfriedensbemühungen K.F.s Bader, Probleme Landfriedensschutz S. 55; siehe auch n. 100.

Kommentar

Dieser „Landfriede" wurde hier gleichsam in Korrelation zu dem in Heft 4 (siehe oben) bereits vorhandenen Regest nochmals in ausführlicher Form aufgenommen. Das konzise Regest in Heft 4 wird vor allem von den rein am Inhalt interessierten Benutzern herangezogen werden; in Ergänzung dazu versucht das hier vorliegende Regest in Hinblick auf den genauen Wortlaut der Vorlage eher rechtsgeschichtliche Aspekte und Termini, die im Zusammenhang mit der Landfriedensthematik generell interessant sein könnten, zu berücksichtigen.

Anmerkungen

  1. 1Gemeint ist die „Reformatio Friderici" von 1442, die 1465 wiederholt wurde; dazu oben n. 81.
  2. 2Siehe dazu n. 185 Anm. 1.
  3. 31356 Januar 10 und 1356 Dezember 25; Druck: MGH Fontes 11; MGH Const. 11 S. 535–633; zur Bedeutung der Goldenen Bulle speziell für die Wahrung und Sicherung des Friedens Hergemöller, Fürsten S. 103–121.
  4. 4Siehe auch die lateinische Fassung, Reg.: Chmel n. 5146 (1467 August 22); Druck: Chmel, Anhang n. 133.
  5. 5Siehe zu den entsprechenden weiteren Übelieferungen: Regg.F.III. H. 5 n. 177; Regg.F.III. H. 7 n. 260; Regg.F.III. H. 9 n. 201; Regg.F.III. H. 10 n. 278.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 22 n. 186, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1467-08-20_2_0_13_22_0_186_186
(Abgerufen am 29.03.2024).