Regestendatenbank - 201.916 Regesten im Volltext

[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 22

Sie sehen den Datensatz 180 von insgesamt 290.

K.F. bestimmt, daß das hinterlassene Hab und Gut des verstorbenen Wolfgang von Wallsee für die Geldsumme, die dieser seinem Bruder Reinprecht von Wallsee, Hauptmann ob der Enns, und dem Kaiser schuldig geblieben ist, zur Gänze Reinprecht zu dessen und seinen (K.F.s) Handen überantwortet werden soll1. Der Kaiser verpflichtet Reinprecht, die Hälfte der Hinterlassenschaft, wenn dieser ihrer habhaft wird, an ihn oder seine Erben widerspruchslos abzutreten.

Überlieferung/Literatur

Org. oder Kop. im bearbeiteten Bestand nicht überliefert. – Dep.: Ergibt sich aus dem Revers Reinprechts von Wallsee von 1467 Juni 26 im HHStA Wien (Sign. AUR 1467 VI 26), Perg., 2 SS des Ausst. (rot) und Hans Welzers (grün) rücks. aufgedr.2

Kommentar

Siehe auch n. 174.

Anmerkungen

  1. 1Im Revers formuliert Reinprecht dies so, daß ihm gemäß dem ksl. Brief, wenn er auff desselben von Wallsee […] gelazzen hab stukch gueter und geltschuld kom […] die für all ander gellter zu seinen und des Kaisers Handen überantwortet werden sollen.
  2. 2Reg.: Chmel n. 5070; ein gemechtbrief Wolfgangs wird erwähnt im Reversverzeichnis der ksl. Kanzlei von 1466 Juli 11, gedruckt bei Chmel n. 4560.

Registereinträge

Nachträge

Nachtrag einreichen
Einreichen
Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 22 n. 180, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1467-06-26_1_0_13_22_0_180_180
(Abgerufen am 28.03.2024).