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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 22

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K.F. verschreibt Hermann Rauber das Schloß Grafenwart, das dem Kaiser nach dem Tod der Gff. von Cilli zugebüret und das Rauber von dem verstorbenen Jörg Moshaimer, der es von jenen innegehabt hatte, um 700 fl. ung. in seine Gewalt gebracht hat. Der Kaiser verfügt, daß Rauber und seine Erben das Schloß um die genannte Summe satz- und pflegweise mit Nutzen, Renten, Zinsen und Zubehör innehaben und nutzen, sich gehorsam verhalten und es ihm auf seine (K.F.s) Kosten offenhalten sollen, doch unbeschadet des ksl. satz(es), die zugehörigen Leute nicht über die gewöhnlichen Zinse und auf andere Weise belasten und dies auch keinem anderen gestatten dürfen, sondern vor Gewalt und Unrecht schützen und das Schloß nicht seiner Herrschaft entziehen sollen. Er behält sich die Einlösung auf briefleich oder under augen erfolgende Aufforderung gegen Bezahlung der genannten Summe vor.

Originaldatierung:
An suntag nach sand Lucas tag des heiligen evangelisten.
Kanzleivermerke:
KVr: C.d.i.i.c.

Überlieferung/Literatur

[Org. vermutlich im ARS Ljubljana, zuvor im HHStA Wien.] – Fotokop. vom Org. im HHStA Wien (Sign. AUR 1466 X 19), dieser zufolge Perg. mit S (vermutl. S 21) an Ps. Reg.: Chmel n. 4700. Lit.: Gubo, Cillier Erbstreit S. 87. Siehe unten n. 150.

Kommentar

Siehe unten n. 150.

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 22 n. 144, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1466-10-19_1_0_13_22_0_144_144
(Abgerufen am 19.04.2024).