Regestendatenbank - 201.916 Regesten im Volltext

[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 22

Sie sehen den Datensatz 110 von insgesamt 290.

K.F. verschreibt den Brüdern Andreas und Stefan von Hohenwart, Söhne des verstorbenen Erhard von Hohenwart, auf Lebzeiten die Pflegschaft von Schloß Pölland mit 100 Pfd. Pf. mit 100 Eimern Wein Möttlinger Maßes und der gewöhnlichen 10 Pfd. Pf. hohen Burghut, die ihnen jährlich aus den Nutzen und Renten des ksl. Amtes Pölland entrichtet werden sollen, sowie mit allen Rechten und zustennden, die auch frühere Pfleger innehatten. Der Kaiser hatte allen drei Hohenwartern die zu dem Schloß gehörenden Nutzen, Gülten und Renten schon früher satzweise umb ain sum gelts verschrieben und nun bei Andreas und Stefan um diese Summe eingelöst, wofür sie ihm auch seinen satzbrief zurückgegeben hatten, demgemäß ihnen nach der Einlösung noch das Leibgedinge mit den genannten Einkünften und dem Wein zustand1. K.F. verpflichtet die Brüder, das Schloß auf ihre eigenen Kosten treu innezuhaben und zu bewahren, sich ihm gegenüber treu und gehorsam zu verhalten, es auf seinen Befehl und seine Kosten, doch unbeschadet ihres Leibgedinges, offenzuhalten, die zugehörigen Leute und Holden vor Gewalt und Unrecht zu schützen, es nicht seiner Herrschaft zu entziehen und ihre Diener und diejenigen, die es nach ihrem Tod innehaben werden, anzuweisen, es ausschließlich zu K.F.s Handen mitsamt den erwähnten Einkünften widerspruchslos abzutreten.

Originaldatierung:
An phintztag vor dem heiligen Palmtag.
Kanzleivermerke:
KVr: C.d.i.p.

Überlieferung/Literatur

[Org. vermutlich im ARS Ljubljana, zuvor im HHStA Wien.] – Fotokop. vom Org. im HHStA Wien (Sign. AUR 1466 III 27), dieser zufolge Perg. mit S an Ps. Reg.: Birk, Urkunden-Auszüge n. 905. Lit.: Zu den Hohenwartern Heinig, Friedrich III./1 S. 226f.

Anmerkungen

  1. 11457 Oktober 28 hatte K.F. den drei Hohenwartern unter anderem die Pflegschaft von Schloß Pölland um 2.000 fl. ung. auf Lebenszeit verpfändet und bestimmt, daß ihnen die Pflegschaft nach Bezahlung der Pfandsumme lebenslang verbleiben sollte; Regg.F.III. H. 13 n. 398.

Nachträge

Nachtrag einreichen
Einreichen
Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 22 n. 110, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1466-03-27_1_0_13_22_0_110_110
(Abgerufen am 19.04.2024).