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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 22

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K.F. besiegelt ein teding und abred im Streit zwischen Ulrich von Grafenegg und Bürgermeister, Richter, Rat, Genannten und Bürgern von Wien über eine Geldsumme, die diese Ulrich schulden und von der ein Teil laut eines ksl. spruch(s) und eines geltbriefs2 bis zu den vergangenen weichnachten Ulrich hätte bezahlt werden sollen. Dem Vergleich zufolge hat die Stadt Wien die Hälfte ihres Anteils an der Taz3, die ein Drittel der (gesamten) Taz ausmacht4, Ulrich zur Begleichung der Hauptsumme der Geldschuld, die seit den vergangenen Weihnachten ausständig ist, zu erstatten. Die andere Hälfte, die ebenfalls einem Drittel der Taz entspricht und zu dieser (Rück-)Zahlung beiträgt, soll aus den Weineinnahmen bestritten werden, wenn ye das zehent vas weins von geistlichen und weltlichen in Wien wohnhaften Personen in lehensweis zenemen einen fürgang haben würde, und zwar in der Weise, daß die Stadt Wien die Zahlung entweder mit dem Wein oder dem Geld, um das er verkauft wird, tätigt. Der Kaiser selbst hat sich, um unrat zu vermeiden, bereit erklärt, von dem ihm zustehenden Drittel der Taz und seinen Nutzen und Renten des Ungelds sowie allen anderen seinen Nutzen, Renten und Gülten zu Wien das ueber die gewondlichen ausgaben hinausgehende Geld Ulrich zur Abtragung der ausständigen Schuld entrichten zu lassen, und bestimmt, daß die Stadt Wien die ihm (K.F.) schuldigen Beträge an Schatzsteuer, geliehenem Geld, Ungeld oder anderen Nutzen und Renten erst dann zu erstatten hat, wenn Ulrich die ausständige Summe bezahlt worden ist. Zu fuerdrung der sachen hat der Kaiser in Hinblick auf die Ulrich schuldige Summe und andere Gelder befohlen, daß die Stadt Wien alle ihre Ausstände, Geldschulden und remanencz derjenigen, die (mit) ihr gut gehanndelt haben, einfordern soll, und daß mit der Rückzahlung an Ulrich am kommenden Montag (1466 März 10) begonnen wird. Ulrich soll mit diesem Ausgleich Genüge getan werden, er darf die Stadt über die Taidings-Bestimmungen hinaus nicht belangen, er hat jede Rückzahlungsrate aus den genannten Einkünften zu quittieren und von der ausständigen Summe sowie von der Hauptsumme einschließlich des Geldes abzuziehen, das er bereits früher empfangen hat. Nach Abzahlung der ausständigen Geldschuld soll der Vergleich den Kaiser nicht weiter binden, und seine Taz, sein Ungeld und seine anderen erblichen Nutzen, Renten und Gülten werden wieder ledig und muessig ebenso wie auch der Wiener Anteil an Taz und Anschlag, den die Stadt wieder nach iren notdurfften ohne weitere Beeinträchtigung durch Ulrich handhaben kann. Der Kaiser verspricht, dafür zu sorgen, daß diese sachen und tedingen befolgt werden.

Originaldatierung:
An mitichen nach dem suntag Reminiscere in der Vasten5 (ergänzt nach Birk)

Überlieferung/Literatur

Org. oder Kop. im bearbeiteten Bestand nicht überliefert. – Dep.: Ergibt sich aus dem Revers Ulrichs von Grafenegg von 1466 März 5 im HHStA Wien (Sign. AUR 1466 III 5), Perg., 2 SS des Ausst. (rot) und des Hofmarschalls Jörg Fuchs von Fuchsberg (grün) in wachsf. Schüsseln an Ps.6 Druck: Birk, Urkunden-Auszüge (AÖG 11) n. 21 (nach: Codex des k.k. Finanzministerial- Archives. D. 115. fol. 136–137). Lit.: siehe oben n. 38.

Anmerkungen

  1. 1Tagesdatum und Ausstellungsort nach Birk, Urkunden-Auszüge (AÖG 11) n. 21.
  2. 2Siehe n. 38.
  3. 3Verbraucherabgabe auf Lebensmittel, insbesondere Wein.
  4. 4In der Urkunde wird dies so formuliert, daß Wien den halben tail irs tails der tecz, so daselbs zu Wienn furgenommen sein, das ainen drittail derselben tecz bringet, zur Begleichung der Schuld beisteuern soll. 1466 Januar 13 erließ K.F. eine Taz-Ordnung für Wien, worin er Bürgermeister, Richter, Rat und Bürgern zu Wien erlaubte, für die sechs kommenden aufeinander folgenden Jahre eine tecz von allerlay kaufmanschafft einzunehmen, die der Bezahlung ihrer Geldschulden dienen sollte; Druck: Birk, Urkunden-Auszüge (AÖG 11) n. 20 (nach: Codex des k.k. Finanzministerial-Archives. D. 115. fol. 133–135).
  5. 5Vor dem Datum findet sich der Hinweis, daß der Kaiser yedem obbemelten tail ain beredzedel in gleicher laut under seiner gnaden insigel gefertigt geben hat lassen.
  6. 6Auch in Ulrichs Revers findet sich der Hinweis auf den durch K.F besiegelten tedingzedl; Reg.: Chmel n. 4389 (mit Teildruck).

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 22 n. 105, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1466-03-05_1_0_13_22_0_105_105
(Abgerufen am 28.03.2024).