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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 22

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K.F. verschreibt Balthasar von Teuffenbach und Wolfgang Perner von Schachen einen Hof am Münzgraben mit einer halben Wiese, genannt die Tailwisen, weiters drei Gehölze, genannt der Samler, der Haberbach und der Petersberg, fünf Huben und eine Hofstatt zu Harmsdorf (Hadmanstorff), eine Hube im Fuchslueg, einen Weingarten in Kroisbach (Krespach), nächst dem Weingarten des Pfarrers von St. Veitsberg gelegen, und ein Drittel des Zehnten in der Pfarre Hausmannstätten, von dem jährlich 70 Vierling1 Getreide an den Eb. von Salzburg zu dienen sind. Balthasar und Wolfgang hatten die genannten Einkünfte und Güter zuvor um 400 fl. ung. von Ruprecht Windischgretzer abgelöst, der sie um diese Summe von K.F. bis auf Wiederkauf innegehabt hatte2 und dem der Kaiser die Abtretung in einem brief befohlen hatte3. K.F. verpflichtet sie zu treuer Verwaltung4 und dazu, die zugehörigen Leute nicht ungebührlich über den gewöhnlichen Zins, die Nutzen, Gült und Robot zu belasten, sondern bei altem Herkommen zu lassen und vor Gewalt und Unrecht zu schützen, er behält sich eine Einlösung gegen Bezahlung der genannten Summe jederzeit vor und sichert sich das Vorkaufsrecht. Falls er oder seine Erben die Einlösung ablehnen, dürfen Balthasar und Wolfgang die Besitzungen an jemand anderen verkaufen, doch stets mit den dem Kaiser gegenüber bestehenden Pflichten hinsichtlich Einlösung und Wiederkauf.

Überlieferung/Literatur

Org. oder Kop. im bearbeiteten Bestand nicht überliefert. – Dep.: Ergibt sich aus dem Revers der beiden Begünstigten von 1466 Februar 26 im HHStA Wien (Sign. AUR 1466 II 26), Perg., 3 SS der Ausst. und Bernhard Prauns in wachsf. Schüsseln an Ps. (die beiden erhaltenen SS sind grün, S Wolfgang Perners fehlt, nur Ps. vorhanden)5.

Anmerkungen

  1. 1Hohlmaß für Getreide.
  2. 2K.F. hatte sie 1456 April 13 an Windischgretzer verkauft; Regg.F.III. H. 13 n. 340.
  3. 3Siehe n. 103.
  4. 4Im Revers findet sich die Formulierung, daß sie alles treulich ze haws und ze veld wesennlich, stifftlich, pewlich und sunder dieselben holtzer unwvestlich innehaben, der auch an seiner kaiserlichen gnaden, und seiner gnaden erben nicht abzegeben, sondern nur für ihre notturften gebrauchen sollen.
  5. 5Reg.: Birk, Urkunden-Auszüge n. 894; Mell, Regesten I S. 100 n. 424.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 22 n. 104, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1466-02-26_2_0_13_22_0_104_104
(Abgerufen am 28.03.2024).