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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 22

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K.F. gebietet zahlreichen Reichsuntertanen die Beachtung der Privilegien Hz. Sigmunds von Österreich bezüglich des freien Landgerichtes Rankweil, das er diesem als röm. Kaiser in einem freiheit- und confirmacionbrief … erhebt, gefreyet und in sein gewere und alten besess erneuert und bestätigt hatte1. Der Kaiser befiehlt namentlich Bf. Ortlieb von Chur, seinem Fürsten, dessen zum Stift gehörenden Leuten des Gotteshauses, seinen und des Reichs Treuen Jos Niklas von Zollern, Haug und Wilhelm von Montfort, Wilhelm und Jörg von Werdenberg und Sargans (Sanagara), Eberhard von Sonnenberg, den Brüdern Wolfhart, Sigmund und Ulrich, Freiherren von Brandis, Marquart, Hans, Rudolf und Michael von (Hohen-)Ems (Emptz), den Vögten, Bürgermeistern, Ammännern2, Räten, Gemeinden der Städte, gegenden und Gerichten Chur, Feldkirch, Bludenz, Maienfeld, Werdenberg und Walenstadt, dem Landammann zu Rankweil, im Walgau, Tannberg (Tennenberg) und dem hinteren Bregenzer Wald, dem Landrichter des obernteils, den Vögten, Ammännern und Amtleuten im Rheinwald, der acht Gerichte im Prättigau, Davos (Thafaus), im Sarganser- Land und im Rheintal, sowie allen anderen gegenwärtig und künftig in seinem und des Reichs Landgericht zu Rankweil und in der zum haws Österreich gehörenden Graf- und Herrschaft Feldkirch Ansässigen bei einer Pön von 25 Mark lötigen Goldes, daß sie Hz. Sigmund und dessen Landrichter und Urteiler zu Rankweil bei den Rechten dieses Landgerichtes und bei dessen altem Herkommen sowie bei ihren Urteilen und Ächtungen hannthaben und halten, die geschworenen Gerichtsboten schützen und schirmen sollen, keine Geächteten gegen das Gebot des Landgerichtes in ihren Gerichten enthalten und ihnen keinen Fürschub leisten sowie Sigmund und dessen Amtleute nicht behindern und dies auch keinem anderen gestatten sollen. Der Kaiser bestimmt, daß er Übertreter auf Bitte Sigmunds und seiner Amtleute hinsichtlich der Pön mit gericht furnemen lassen und dabei nach des Reichs recht verfahren werde.

Originaldatierung:
Am mittichen nach sant Michels tag des heiligen ertzengels.
Kanzleivermerke:
KVr: A.m.d.i. Udalricus ep(iscop)us Pat(aviensis) canc(e)ll(ari)us – KVv: Rta Rudolfus Chaintzinger (Blattmitte); h(erzog) S(igmund) von Österreich etc. (rechter Blattrand, vermutl. 16. Jh.).

Überlieferung/Literatur

Org. im HHStA Wien (Sign. AUR 1465 X 2), Perg., rotes S 19 in wachsf. Schüssel mit rücks. eingedr. wachsf. S 16 an Ps. – Kop.: (zeitgenössisches) Konzept ebd., Pap., 1 fol., mit KVr: Rta (oberhalb des Textes) und scribatur (fol. 1v, unterhalb des Textes); Abschrift (um 1800), ebd. (Sign. Urkundenabschriften, Österreichische Urkunden, Karton 44 sub dato). Druck: Chmel n. 4271 (mit Teildruck); Bergmann, Urkunden Vorarlberg (4) n. 86. Reg.: Lichnowsky(–Birk) 7 n. 1011. Lit.: Baum, Sigmund der Münzreiche S. 267; siehe auch die Lit. bei n. 64.

Anmerkungen

  1. 1Siehe oben nn. 64 und 88, unten n. 90.
  2. 2Dabei handelte es sich um lokal bzw. regional bestimmende Amtsträger und Machtinhaber, deren älteste Nennungen (ministri) in vorarlbergischen Urkunden auf das 13. Jh. zurückgehen. Ursprünglich läßt sich das Amt auf ein herrschaftliches Interesse an der verwaltungstechnischen Zusammenfassung eines bestimmten Personenkreises zurückführen; ihre Ausprägung war dennoch regional sehr unterschiedlich. Im 14. und 15. Jh. erhielten sie eine neue Ausformung mit einer gewissen Verpflichtung sowohl in Richtung eines verstärkten Engagements im Verwaltungsdienst des Landesherrn als auch in Richtung der Gemeindebildung. Ausführlicher dazu Niederstätter, Ammänner, bes. S. 67.

Registereinträge

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 22 n. 89, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1465-10-02_1_0_13_22_0_89_89
(Abgerufen am 23.04.2024).