Regestendatenbank - 201.916 Regesten im Volltext

[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 22

Sie sehen den Datensatz 83 von insgesamt 290.

K.F. verleiht Hans Herting (zu Angern), wissenntlich mit dem brief, was wir im zu recht daran verleyhen sullen oder mugen, als Vormund der Brüder Veit, Hans und Bernhard, alle drei Kinder Mert Fünfkirchers, deren Erbe aus der Lehenschaft des Ftm.s Österreich, das Herting an deren Statt und zu iren hannden nach Lehens- und Landesrecht innehaben und nutzen soll, und das die Kinder nach Erreichen ihrer Mündigkeit von K.F. empfangen sollen: das halbe Bergrecht, den halben Zehnten und den halben Pfennigdienst zu Ottenthal auf dem Leupolzberg; zwei Drittel Bergrecht, zwei Drittel des Zehnten und zwei Drittel des Pfennigdienstes am underm Leupolzberg und 30 Pf. gelts auf zwei Hofstätten zu Ottenthal; 9 Sch. 10 Pf. gelts zu Kiblitz (Kulwitz) auf behausten Gütern und zu Kiblitz und zu Rohrbach den halben Weinzehnten und den großen und kleinen Getreidezehnten zu Feld und Dorf; zu Falkenstein auf neun gewanten Äckern1 einen Dienst von 59 Pf. und zwai teil zehnts; im Stützenhofener Feld einen Dienst von 28 Pf. von drei Äckern und von einer gwanten 3 Pf. zu Poysbrunn von 19 gwanten einen Dienst von 62 Pf. von zwei Äckern einen Dienst von 29 Pf. von 3 ½ gwanten Äckern einen Dienst von 26 Pf. und einen Hälbling2 und den ganzen Zehnten, von einem Acker 7 Pf. und den ganzen Zehnten; zu Poysdorf von einem Acker einen Dienst von 6 Pf. auf dem Galgenberg von drei Weingärten einen Dienst von 20 Pf. ebenda von fünf Weingärten einen Dienst von 34 Pf. und zwei tail Weinzehnten darauf; von einem Weingarten und zwei halben Weingärten im Neuenberg Dienste von je 3 ½ Pf. zwei Viertel Bergrecht und den ganzen Weinzehnten darauf; 1 Pfd. Pf. gelts und zwei Faschingshühner3; zu Falkenstein im Valkenprun auf Überlandäcker ½ Pfd. Pf. gelts und den Zehnten darauf; zu Rothenseehof (Rotnsee) auf drei Lehen den großen und kleinen Zehnten; zu Ottenthal von einem Feldlehen 60 Pf. gelts, gelegen in der Falkensteiner Pfarre; zu Voitelsbrunn (Vortesprun) auf ein Viertellehen 70 Pf. gelts und einen Hälbling, und auf drei Hofstätten ebendort 41 Pf. gelts; zu Stützenhofen den ganzen großen und kleinen Zehnten auf fünf ganze Lehen zu Feld und Dorf; ebendort 10 Sch. 27 Pf. gelts auf einem ganzen behausten Lehen und auf zwei behausten Hofstätten; das weingartholtz, das da rurt im Drasenhofener Feld; das Bergrecht zu Stützenhofen; ebendort den Weinzehnten in den setzen; die Wiesen und velber4 und 13 gwanten Acker unterhalb von Stützenhofen.

Originaldatierung:
An montag vor sannd Bertlmees tag.
Kanzleivermerke:
KVr: C.d.i.i.c.

Überlieferung/Literatur

Org. im HHStA Wien (Sign. AUR 1465 VIII 19), Perg., rotes S 21 in wachsf. Schüssel mit rücks. eingedr. wachsf. S 16 an Ps.; auf der Schüssel rücks. Vermerk (schwer lesbar, vermutl.:) Rta Fünfkirch(er). Reg.: Chmel n. 4244 (mit Teildruck).

Anmerkungen

  1. 1Evtl. gebraucht im Sinne von „begrenzten Äckern" oder als Ackerlänge; zu gewannen auch Feigl, Grundherrschaft S. 96 mit Anm. 50.
  2. 21 Pf. = 2 Hälblinge; dazu Regg.F.III. H. 18 n. 210.
  3. 3= am Höhepunkt des Faschings zu entrichtende Hennen; dazu Feigl, Grundherrschaft S. 54f.
  4. 4= Weidenbäume.

Nachträge

Nachtrag einreichen
Einreichen
Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 22 n. 83, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1465-08-19_1_0_13_22_0_83_83
(Abgerufen am 19.04.2024).