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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 22

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K.F. erlaubt seinem Kämmerer Friedrich von Castelbarco, die im folgenden genannten Leute und Güter im Amt Afritz um 1.500 fl. ung. von Jörg Pibriacher zu kaufen, der sie als nächster Erbe des verstorbenen Sigmund Pibriacher innehatte, welcher sie seinerseits gemäß einem brief von Gf. Ulrich von Cilli um dieselbe Summe bis auf Wiederkauf erworben hatte: jeweils ein Gut, auf dem der Ruetsch, der Jörg zu Afritz, Leitgeb, Niklas Graf, Vitztumb, Türregker aufsitzt1; weiters ein Gut zu Wöllan (Welan), auf dem Philipp Messer aufsitzt und je ein Gut, auf dem jeweils Mert Gasser, Ulrich Obkircher, Hans Mayer, Jacob Pesser, Niklas Reutter, Hans Slaff im Trey, Waldner, Jakob Lenner, Galler, Erhart Pracher, Jakob Heller, Niklas Weger aufsitzt; ein Gut am Egk; eines in der Deutschen Teichen, auf dem Mert Neff aufsitzt; eines, auf dem Jörg Podner aufsitzt; ein Gut die Niederluegen; jeweils ein Gut, auf dem Christian Oberluger, Christoph Kheler, Stephan daselbs, Peter Aschernneller, Peter Oberegger, Hans Nideregger, Hans Reutter, Lipp Kramer, Staudacher, Gretzl im pawmgarten, Jacob Ebmer, Strasser zu Arriach (Auriach), Christian Raster, Jakob Lenner in der teichen, Christian Meislitzer, Asse bei der kirchen, der Paur, Hans Lachner, Mert im Niderdorf, Niklas Zaiser, Veit Schuster aufsitzt. Der Kaiser bestimmt, daß Castelbarco und seine Erben die genannten Besitzungen mit Herrlichkeiten, Gerechtigkeiten, Zinsen, Gülten und Zubehör kaufweise und bis auf Wiederkauf so wie Pibriacher innehaben, nutzen und damit handeln sollen wie mit ihrem anderen Gut. K.F. behält sich und seinen Erben oder von ihm bestimmten Dritten den Wiederkauf jedes Jahr 14 Tage vor oder nach sannd Jacobs tag im snyt (Juli 25) gegen Bezahlung der oben genannten Summe vor, die Castelbarco oder dessen Erben in K.F.s Stadt Völkermarkt getan werden soll. Im Gegenzug räumt er Castelbarco auch die Möglichkeit des Verkaufes an ihn innerhalb der erwähnten Frist um die Gesamtsumme ein, und verfügt, daß, falls er den Kauf nicht tätigt, Castelbarco den Besitz an jemand beliebigen, doch stets für 1.500 fl. verkaufen darf, wobei der Kaiser oder seine Erben, denen ein Wiederkauf stets vorbehalten bleibt, über etwaige Käufer in Kenntnis zu setzen sind. Der Kaiser verpflichtet sich nach Kauf- und Landesrecht des Ftm.s Kärnten, die genannten Leute und Güter vor aller klag und ansprach für Castelbarco und dessen Erben zu scherm(en) und frein, widrigenfalls sie sich an ihm schadlos halten dürfen.

Originaldatierung:
An freytag vor sannd Larenntzen tag.
Kanzleivermerke:
KVr: C.d.i.i.c.

Überlieferung/Literatur

Org. im HHStA Wien (Sign. AUR sub dato 1465 VIII 8[sic])2, Perg., rotes S 21 in wachsf. Schüssel mit rücks. eingedr. wachsf. S 16 an Ps. – Kop.: Inseriert im Revers Friedrichs von Castelbarco von 1465 August 10, ebd., Perg., 2 grüne SS des Ausst. und Christophs von Mörsberg in wachsf. Schüsseln an Ps. (letzteres stark beschädigt)3. Reg.: Muchar, Urkunden-Regesten n. 1904; Birk, Urkunden-Auszüge n. 850; Göth, Urkunden- Regesten 9 S. 289 n. 570; Tomaschek, Regesten S. 110 n. 412. Lit.: Heinig, Friedrich III./1 S. 148.

Kommentar

1465 August 8 erteilte K.F. Jörg Pibriacher den Befehl, die Güter im Amt Afritz durch Friedrich von Castelbarco auslösen zu lassen. Am selben Tag erging auch ein dahingehender Befehl an die Leute im Amt Afritz5.

Anmerkungen

  1. 1Der urkundlich gebrauchte Terminus aufsitzen ließe sich wohl am ehesten als „innehaben von seiten der Grundholden" verstehen; weniger passend erschienen die Ausdrücke „besitzen" oder „ansässig sein", die der rechtsgeschichlichen Bedeutung des Wortes aufsitzen nicht ganz entsprechen. Die Übertragung in das Neuhochdeutsche ist gleichwohl problematisch, da der Terminus innehaben (siehe oben) urkundlich ausschließlich im Zusammenhang mit dem Belehnten gebraucht wird.
  2. 2Vermutl. Irrtum bezüglich des Jahres: 1466 fiel der Freitag vor St. Laurenz auf August 8.
  3. 3Reg.: Birk, Urkunden-Auszüge n. 851; siehe dazu auch den Befehl K.F.s von 1465 August 8 an Jörg Pibriacher, die Güter im Amt Afritz durch Friedrich von Castelbarco auslösen zu lassen, und den dahingehenden Befehl K.F.s vom selben Tag an die Leute im Amt Afritz; Regg.: Birk, Urkunden-Auszüge nn. 848 und 849; evtl. entspricht der Revers auch der Nennung in dem von 1467 Mai 23 bis 1471 Januar 14 reichenden Reversverzeichnis der ksl. Kanzlei im HHStA Wien (Sign. AUR sub dato 1467 V 23).
  4. 4Siehe dazu auch eine ksl. Bestätigung von 1465 August 16, Reg.: Muchar, Urkunden-Regesten n. 191.
  5. 5Siehe oben Anm. 3.

Registereinträge

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 22 n. 82, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1465-08-09_1_0_13_22_0_82_82
(Abgerufen am 17.04.2024).