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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 22

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K.F. überläßt Konrad Verber das Schloß Liechtenstein bei Judenburg pflegweise und das zugehörige Landgericht, das der Kaiser von Erasmus von Stubenberg gekauft hat1, mit den Nutzen, Renten, Zinsen und Gülten bestandsweise bis auf Widerruf um eine jährliche Summe von 132 Pfd. Pf. die ihm und seinen Erben zu entrichten sind, und bestimmt, daß Verber den Überschuß (der Nutzen und Renten) als Burghut einbehalten kann. Der Kaiser verpflichtet Verber, ihm gegenüber treu und gehorsam zu sein, ihm das Schloß auf seinen Befehl und seine (K.F.s) Kosten offenzuhalten, ohne seine Erlaubnis keinen Krieg zu führen, die zugehörigen Leute nicht über die gewöhnlichen Zinse, Gülten, Nutzen und die Robot wider altes Herkommen zu belasten, sondern vor Gewalt und Unrecht zu schützen, das Schloß nicht seiner Herrschaft zu entziehen und die Güter und Einkünfte auf seine schriftliche oder mündliche Aufforderung2 wieder abzutreten.

Überlieferung/Literatur

Org. oder Kop. im bearbeiteten Bestand nicht überliefert. – Dep.: Ergibt sich aus dem Revers Konrad Verbers von 1465 Mai 24 im HHStA Wien (Sign. AUR 1465 V 24), Perg., 2 grüne SS des Hofmarschalls Jörg Fuchs von Fuchsberg und Hans Auers in wachsf. Schüsseln an Ps.3

Anmerkungen

  1. 1Zu seiner Person Heinig, Friedrich III./1 S. 184f. Der „Kaufbrief" wird im Reversverzeichnis der ksl. Kanzlei von 1465 Mai 31 genannt, gedruckt bei Chmel n. 4195.
  2. 2Die Aufforderung kann gemäß dem Revers brieflich oder under augen erfolgen.
  3. 3Muchar, Urkunden-Regesten n. 189; auch genannt im Reversverzeichnis der ksl. Kanzlei (wie oben Anm. 1).

Registereinträge

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 22 n. 74, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1465-05-24_1_0_13_22_0_74_74
(Abgerufen am 18.04.2024).