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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 22

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K.F. teilt Ruprecht Semler eine Klage Paul Krabats vor dem ksl. Kammergericht mit, wonach Semler an Krabat 138 fl. zu bezahlen schuldig sei, und gebietet ihm zugleich von gerichtzwegen, dem Inhalt des ksl. urteilbriefs1 und dem gepottbriefdes Kammergerichtes nachzukommen und Krabat die genannte Summe innerhalb von sechs Wochen und drei Tagen nach dem Tag, an dem ihm dieser Brief verkündet wird, zu entrichten. Der Kaiser bestimmt zudem, daß bei Nichtbefolgung gegen Semler gerichtlich so vorgegangen werden soll, wie es sich nach des Reichs rechten gebührt.

Originaldatierung:
Am newnden tag des monatz May (nach Kop.)
Kanzleivermerke:
KVr: A.m.d.i. (nach Kop., unden auf spacium desselben briefs).

Überlieferung/Literatur

Org. im bearbeiteten Bestand nicht überliefert, dem Notariatsinstrument zufolge auf Pap., mit seinen keiserlichen gnaden auffgedrückten ingsigl mit rotem wachs versiglet (vermutl. S 18). – Kop.: wie n. 69.

Anmerkungen

  1. 1Siehe oben n. 69.

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 22 n. 70, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1465-05-09_2_0_13_22_0_70_70
(Abgerufen am 28.03.2024).