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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 22

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K.F. bestätigt und erneuert Hz. Sigmund von Österreich und dessen Nachkommen aus röm.-ksl. Machtvollkommenheit mit wolbedachtem mutte, zeitlichem ratte und rechter wissen für vergangene und künftige treue und fleißige Dienste das freie Landgericht Rankweil in Musinen1, das Sigmund und seine Vorfahren von K.F. und dessen Vorfahren, den röm. Kaisern und Königen, gehabt haben, und das von Churwalchen bis an den Septimer (Settman) und die Etsch (gegen dem Etschlannd) bis zum Arlberg und auf der anderen Seite bis an den Walensee und das Rheintal bis zum Bodensee reicht, mitsamt dem hinteren Bregenzer Wald und dem Tannberg und was in denselben merckten gelegen und auf ettlich frey geslecht mit richten und urteil zu sprechen gesatzt und gewidemt ist und mit allen Freiheiten, Gnaden, Herrlichkeiten, Rechten, Gerechtigkeiten und löblichen Gewohnheiten nach altem Herkommen. Der Kaiser verfügt dabei folgendes: 1)2 Er gestattet Hz. Sigmund und dessen Nachkommen oder anderen künftigen Inhabern, das Landgericht mit einem freyen Richter und ettlichen freyen oder andern frumen teuglichen Urteilern zu besetzen, die von des Kaisers und des Reiches wegen bei allen Klagen Recht sprechen und mit Acht und Aberacht richten sollen, wie es vormals üblich war, wobei kein anderes ksl. Hof-, Land- oder Stadtgericht, allen voran das Hofgericht zu Rottweil, die Urteile widertreiben darf. 2) Der Kaiser bestimmt, daß auf jede Klage eine Ladung erfolgen soll und niemand rechtloß gelassen werden darf, außer eine Sache oder Partei werde nach Recht und Gewohnheit des Landgerichtes mit freyheitten abgevordert. 3) Wenn jemand vor dem Landgericht, dem Landrichter oder den Urteilern zu Rankweil dieses Gerichtes wegen klagen möchte, soll darüber weder am Gericht zu Rottweil noch an anderen Orten, sondern nur vor Hz. Sigmund oder den künftigen Inhabern des genannten Landgerichtes verhandelt werden. 4) K.F. verfügt aus ksl. Macht und gewaltsam, daß, falls Landgericht, Richter oder Urteiler in der Vergangenheit durch ein anderes Hof- oder Landgericht in die Acht oder Aberacht geraten sind, von den Gegenparteien oder deren Erben deshalb keine Klage oder ansprach mer beschehe, und diese die Rankweiler nicht an irem gerichte verhindern oder bekrencken dürfen. 5) Falls man aufgrund eines Krieges oder aus anderen Ursachen das Landgericht zu Rankweil am üblichen Ort bequemlich nit besitzen kann, soll es der Landrichter nechst vor der Stadt Feldkirch, auch auf des Reichs freyen strass mit den freien und andern erbaren3 Männern abhalten. Zudem soll die Gerichtsstatt zu Rankweil auf Veranlassung des Richters zum Schutz vor Unwetter und Regen von einem Dach bedeckt werden, wobei die Seiten offenzubleiben haben4, jedoch unbeschadet der oberkeitt, gewaltsam, Rechte und Gerechtigkeiten des Kaisers und des Reiches. 6) K.F. befiehlt allen weltlichen und geistlichen Fürsten, Gff. Freiherren, Rittern, Knechten, Hauptleuten, Amtleuten, Vögten, Verwesern, Landrichtern, Richtern, Schultheissen, Schöffen, Bürgermeistern, Räten, Bürgern und Gemeinden und allen seinen und des Reichs Untertanen und Getreuen bei seiner und des Reiches schwerer Ungnade und bei einer Pön von 50 Mark Gold, die je zur Hälfte an seine und des Reiches Kammer und an Hz. Sigmund oder die Inhaber des Landgerichtes zu entrichten ist, die Beachtung dieser Bestätigung und Erneuerung.

Originaldatierung:
Am montag nach nach dem heiligen Palmtag.
Kanzleivermerke:
KVr: A.m.d.i.i.c. Udalricus ep(iscop)us Pat(aviensis) canc(e)ll(ari)us. – KVv: Rta.

Überlieferung/Literatur

Org. im HHStA Wien (Sign. AUR 1465 IV 8), Perg., wachsf. S 15 mit vorne eingedr. wachsf. S 16 an purpurner Ss. – Kop.: Abschrift (um 1800), ebd. (Sign. Urkundenabschriften, Österreichische Urkunden, Karton 44 sub dato). Druck: Chmel, Anhang n. 128; Bergmann, Urkunden Vorarlberg (4) n. 84; Schwind/Dopsch, Ausgew. Urkunden S. 391–394 n. 206. Reg.: Chmel n. 4177; Lichnowsky(–Birk) 7 n. 975. Lit.: Merzbacher, Hofgericht Rottweil S. 58; Gismann, Beziehungen S. 423f.; Baum, Habsburger in den Vorlanden S. 479f; Bilgeri, Geschichte Vorarlbergs 2 S. 245; zum geographischen Zuständigkeitsbereich des Landgerichtes Zimmermann, Beitrag Vorarlberg S. 209; allgemein dazu auch Rusch, Gaugericht.

Kommentar

Die Sicherung des Rankweiler Gerichtssprengels ist im Zusammenhang mit der Expansion Hz. Sigmunds in Graubünden und der Politik gegenüber den Eidgenossen zu sehen. Das Ziel bestand darin, durch Landgewinn nicht nur den Angriff des Gegners auf Vorarlberg und Tirol zu erschweren, sondern auch die eigene Position zu stärken und das Paßland Graubünden hierfür richtig auszunutzen5; siehe auch nn. 88 und 89.

Anmerkungen

  1. 1Zu diesem Begriff im Zusammenhang mit der Benennung des Landgerichtes Zimmermann, Beitrag Vorarlberg S. 208 mit Anm. 2; siehe auch die Karte in: Historischer Atlas der österreichischen Alpenländer½ Nr. 13.
  2. 2Die Unterteilung in einzelne Punkte wurde von der Bearbeiterin vorgenommen.
  3. 3= Standesqualifikation (etwa für Kleinadel; Ratsbürger etc.)
  4. 4Nach der Verlegung des Gerichtssitzes nach Rankweil im Jahr 1405 wurde erlaubt, auf vier Pfosten ein Dach zu legen, die vier Seiten mußten offen bleiben, nur im Winter gestattete man eine warme Stube; dazu Zimmermann, Beitrag Vorarlberg S. 209.
  5. 5Zur Sache ausführlicher Gismann und Bilgeri (siehe oben).

Registereinträge

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 22 n. 64, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1465-04-08_2_0_13_22_0_64_64
(Abgerufen am 20.04.2024).