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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 21

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K.F. ernennt seinen Rat Dr. decr. Johannes Rot, Dekan zu Passau und Protonotar der ksl. Kanzlei, sowie dessen Neffen schwesterlicherseits Paul Beer (Peher) mit Rat der Fürsten, Gff. Herren und Edlen ex certa nostra sciencia und aus ksl. Machtvollkommenheit zu lateranensischen Hofpfalzgrafen und überträgt ihnen alle dem Amt eigenen Rechte. Sie dürfen im gesamten Reich notarios publicos seu tabelliones et iudices ordinarios ernennen, investieren und ihnen an seiner Statt den üblichen Eid abnehmen, nichtadlige illegitime Kinder legitimieren, Adoptionen, Emanzipationen und Volljährigkeitserklärungen vornehmen, Leibeigene freilassen sowie weitere Akte der freiwilligen Gerichtsbarkeit ausüben. K.F. erhebt Rot und Beer sowie die legitimen Nachkommen des letzteren ex certa nostra sciencia und aus ksl. Machtvollkommenheit in den edlen Ritterstand und erklärt ihre Abstammung von den vier Urgroßvätern väterlicher- und mütterlicherseits her nachträglich für adlig. Er bekräftigt, daß sie allerorts, inner- und außerhalb des Gerichts, in geistlichen und weltlichen Angelegenheiten, in allen Handlungen und Taten die selben Ehren, Ämter, Rechte und Insignien besitzen sollen wie die anderen edlen Ritter des Reiches, die von vier adligen Urgroßvätern väterlicher- und mütterlicherseits abstammen. K.F. bessert beiden das überlieferte Wappen ihrer Väter,2 indem Rot einen schwarzen Doppeladler mit herausgestreckten Zungen und ausgebreiteten Flügeln in dem oberen Teil des Schildes in einem goldenen oder gelbfarbenen Feld und Beer und dessen legitime Nachkommen über dem Helm von alten Waffen eine goldfarbene Krone als Insignium tragen und als Siegel, Petschaft oder Kleinod verwenden dürfen. Er nimmt außerdem beide mit ihren Besitzungen in den Schutz von K. und Reich und bestimmt, daß kein geistlicher oder weltlicher Fürst, Hz. etc. oder jemand anderer sie an ihren Privilegien hindern, sondern sie nach Aufforderung in ihren Rechten gegen Angreifer schützen und diese zur Wiedergutmachung zwingen sollen. K.F. bekundet aus ksl. Machtvollkommenheit ex certa sciencia, daß Gesetze, nach denen die Legitimierung illegitimer Kinder nicht ohne Zustimmung der natürlichen und unehelichen Söhne und Erben erfolgen darf, diesen Verfügungen nicht entgegenstehen sollen, und bekräftigt deren volle Rechtswirksamkeit auch für Beer trotz dessen Minderjährigkeit. Er befiehlt jedermann die Beachtung seines Privilegs unter Androhung seiner schweren Ungnade und einer je zur Hälfte an die ksl. Kammer und iniuriam passorum aut passi usibus zu entrichtenden Strafe von 50 Mark Gold.

Kanzleivermerke:
KVr: A.m.d.i.p. manu Udalricus episcopus Pat(aviensis) canc. (nach Druck).

Überlieferung/Literatur

Org. im bearbeiteten Bestand nicht überliefert, dem Druck zufolge jedoch in Lat. - Kop.: Abschrift in der Peter- und Pauls-Bibliothek Liegnitz (Sign. 4° 337), vermutlich Kriegsverlust. Nur im unten angeführten Druck überliefert. Druck: BAUCH, Analekten S. 30-35. Reg.: CHMEL n. 4380.

Kommentar

Vgl. n. 100.

Anmerkungen

  1. 1Bei BAUCH, Analekten S. 35 wird in der Datumszeile 1465 als Jahr der Urkundenausstellung angeführt. Das richtige Jahr ergibt sich aus den angegebenen Regierungsjahren als römischer König (26) und als Kaiser (14) sowie durch die Angaben bei CHMEL.
  2. 2Vgl. n. 100.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 21 n. 102, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1466-02-24_1_0_13_21_0_102_102
(Abgerufen am 29.03.2024).