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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 21

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K.F. teilt seinen Räten dem Prager Bggf. Zdenko von Sternberg sowie dem Freiherrn Prokop von Rabenstein und dem Ritter Jobst von Einsiedel, dem Kanzler bzw. Sekretär Kg. Georgs von Böhmen, die Erhebung1 Heinrichs d.Ä. und Heinrichs d.J. genannt Hinko, von Podiebrad zu Hzz. von Münsterberg und Gff. von Glatz mit. Da jene nicht in eigener Person an den ksl. Hof kommen könnten, befiehlt er ihnen, die Hzz. an seiner Statt und in seinem Namen in diese Würden einzusetzen. Die Hzz. sollen dabei den für Fürsten üblichen Lehnseid leisten, namentlich ihm als Kaiser als ihrem rechten Herrn treu zu sein, nicht wissentlich raten oder einwilligen in Angelegenheiten, die sich gegen seine Person richten würden, sondern nach bestem Vermögen seine Ehre und Nutzen fördern, ihn vor Handlungen gegen seine Majestät unverzüglich warnen und alles tun, was in den geschriben rechten begriffen ist und sich als Fürsten zu tun gebührt von recht oder gewonheit, so ihnen got helffe und das heilig ewangelium. K.F. bestimmt ferner, daß seine Räte ihm den Vollzug der Eidesleistung durch ihr versiegeltes Schreiben bestätigen sollen.

Kanzleivermerke:
KVr: A.m.d.i.p. - KVv: Rta (Blattmitte).

Überlieferung/Literatur

Org. im AP Wrocław (Sign. Rep. 132c, Depos. Oels n. 276), Perg., rotes S 18 in wachsfarbener Schüssel mit rücks. eingedrücktem wachsfarbenem S 16 an Ps. - Kop.: Abschrift ebd. (Sign. Rep. 13 n. 435, S. 55-57), Pap. (16. Jh.).

Anmerkungen

  1. 1n. 87.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 21 n. 90, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1462-12-09_1_0_13_21_0_90_90
(Abgerufen am 28.03.2024).