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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 21

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K.F. erhebt Viktorin (von Podiebrad) mit Rat der Fürsten, Gff. Freiherren und Edlen wegen der von dessen Vater Kg. Georg von Böhmen geleisteten Dienste aus ksl. Machtvollkommenheit ex certaque n(ost)ra sciencia zum Gf. von Burg und Herrschaft Glatz. Er bestimmt, daß Viktorin und seine legitimen Nachkommen die gleichen Würden und Vorrechte besitzen sollen wie die anderen Gff. des Reiches nach Gewohnheit oder Recht. K.F. erhebt außerdem die Burg Glatz samt den dazugehörigen Ländern, Dörfern, Gebieten etc. zur Gft. Er ernennt Viktorin in gleicher Weise erblich zum Fürsten und Hz. von Münsterberg und erhebt diese Herrschaft mit den dazugehörigen Städten, Schlössern, Burgen etc. zum Fürsten- und Herzogtum. K.F. befiehlt ihm, dafür den gewöhnlichen Lehnseid zu leisten, und bekräftigt noch einmal, daß Viktorin und seine Nachkommen von allen Leuten als Fürsten und Hzz. von Münsterberg sowie als Gff. von Glatz angesehen werden und sich der gleichen Würden und Vorrechte nach Gewohnheit oder Recht erfreuen sollen, wie die anderen Hzz. Fürsten und Gff. des Reiches, und widerruft alle dem entgegenstehende Verfügungen. K.F. befiehlt jedermann die Beachtung dieses Privilegs unter Androhung seiner und des Reiches schweren Ungnade.

Kanzleivermerke:
KVr: A.m.d.i.i.c. Udalricus Waeltzli canc. - KVv: Rta (Blattmitte).

Überlieferung/Literatur

Org.1 (Lat.) im AP Wrocław (Sign. Rep. 132c, Depos. Oels n. 263), Perg., wachsfarbenes S 15 mit vorn eingedrücktem rotem S 16 an goldfarbener Ss., mit dem Monogramm K.F. versehen. Reg.: Lehns- und Besitzurkunden 2 S. 153 n. 34; SEDLÁČEK, Bestände S. 68 n. 122. Lit.: URBÁNEK, České dĕjiny 3 S. 539f.

Anmerkungen

  1. 1Der Urkundentext ist weitgehend identisch mit n. 87.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 21 n. 77, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1459-08-05_1_0_13_21_0_77_77
(Abgerufen am 23.04.2024).