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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 21

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Kg.F. unterrichtet alle Patriarchen, Ebb. etc. und Geistlichen sowie alle Kgg. Hzz. etc. und Reichsuntertanen, daß angesichts des Kirchenschismas in einigen Reichsteilen geistliche wie weltliche Personen durch Raub, Belästigung und andere Beschwerungen in ihren Ämtern, Würden, Benefizien und Gütern beeinträchtigt würden. Durch die daraus erwachsene Zwietracht könnten Schaden und eine große Krise für die Kirche, Dissens zwischen den Reichsuntertanen, patriar(um) et ecc(lesi)ar(um) conturbac(i)o(n)es und gefährliche Ärgernisse entstehen. Er befiehlt ihnen daher mit Rat und Zustimmung seiner Edlen aus kgl. Macht und unter Androhung seiner Ungnade und des Verlustes aller ksl. Privilegien, keine aus Anlaß des Schismas erfolgende Beeinträchtigung der in ihren Herrschaften, Städten etc. und Kapiteln bepfründeten Personen an ihren Würden, Ämtern, Benefizien oder Gütern und keine gegen sie gerichteten Ladungen, Urteile und Mandate zuzulassen, sondern diese Leute in ihrem Besitz zu schützen und dafür zu sorgen, daß Geschädigte unverzüglich ihre Unversehrtheit zurückerlangen. Kg.F. bestimmt, daß diejenigen, die in besagter Weise trotz seines Befehls belästigt werden, zur Verfolgung ihres Unrechts aus dem Kreis der Adressaten dieses kgl. Mandats Exekutoren auswählen sollen. Er gibt diesen Exekutoren volle Gewalt, gegen alle Räuber, Bedrücker und Schädiger sowie gegen deren Begünstiger auch mit der Reichsacht vorzugehen, von ihnen die anfallenden Strafen für die kgl. Kammer und die Geschädigten einzutreiben und ihnen eine Frist zu setzen, bis zu der sie von ihrem Vorgehen abzulassen und Entschädigung zu leisten haben. Sollten jene dies verweigern, erteilt er den Exekutoren die Vollmacht, die Güter und Besitzungen der Ungehorsamen solange in Beschlag zu nehmen, bis diese seinem Befehl Folge leisten würden. Da aufgrund der auf den Straßen lauernden Gefahren den Adressaten sein vorliegendes Mandat vielleicht nur mit Schwierigkeiten überbracht werden könne, bestimmt Kg.F. darüber hinaus aus kgl. Macht, von der Urkunde Transsumpte und Vidimus unter dem Siegel eines Erzbischofs, Bischofs oder Erzdiakons oder deren Kurie zusammen mit der Unterschrift eines Notars ausstellen zu lassen. Sollte es den Exekutoren nicht möglich sein, das kgl. Mandat ohne Gefahr zuzustellen, dann sollen sie es den Delinquenten dadurch zur Kenntnis geben, daß sie es als öffentliche Proklamation an öffentlichen Plätzen anschlagen lassen.

Überlieferung/Literatur

[Org. im LA Schleswig; der Kop. zufolge in Lat. und mit anh. S.] - Kop.: Abschrift in der BU Wrocław (Sign. II F 23, fol. 264v-265v), Pap. (15. Jh.). Druck: RTA 16 n. 218 (B); UB Bistum Lübeck 3 n. 1616. Reg.: CHMEL n. 740. Lit.: BACHMANN, Kurfürstliche Neutralität S. 96f.

Anmerkungen

  1. 1In der Abschrift erscheint irrtümlich 1441 als Ausstellungsjahr. Das Datum ist korrigiert und ergänzt nach den RTA 16 n. 218.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 21 n. 1, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1442-07-19_1_0_13_21_0_1_1
(Abgerufen am 28.03.2024).