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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 20

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K.F. belehnt als Landesfürst von Österreich Bartholomeus von Starhemberg als den Ältesten und zugleich als Lehnsträger seiner Brüder Ludwig und Gregor, die alle vor ihm erschienen sind und darum gebeten haben, mit derjenigen Hälfte der vesten, Herrschaften, Gülten, Mannschaften, Halsgerichten, pantäding, Gerichten, Fischgründen, Wildbännen, Herrlichkeiten und allen Zugehörungen, die nach dem Tod Rüdigers von Starhemberg an das Fürstentum Österreich heimgefallen und ledig geworden war, und bestimmt, daß sie und ihre Erben diese Hälfte lehensweis innehaben und nutzen und ihm dafür getreu und gewärtig sein sollen als lehnsleith ihrem lehnsherrn nach Lehns- und Landesrecht schuldig sind.

Originaldatierung:
Am erichtag nach dem sontag Quasimodogeniti (nach Kop.).

Überlieferung/Literatur

Org. im bearbeiteten Bestand nicht überliefert. - Kop.: Abschrift im GStAPK Berlin (Sign. BPH, Ms.-Sammlung n. 374, fol. 163r), Pap. (16. Jh.). Druck: NOWOTNY, Herrschaft Wolkersdorf S. 105-108.1

Kommentar

Vgl. n. 320.

Anmerkungen

  1. 1Nach dem Ende der uns vorliegenden Abschrift umfasst der Druck, der auf abschriftlicher Überliefertung basiert, unter Anfügung unnd sind daz dieselben lehen eine äußerst umfangreiche, detaillierte Aufzählung der einzelnen Orte. Ob der Druck auf einer umfangreicheren Zweitausfertigung basiert, kann nicht festgestellt werden. Bedenklich stimmt allerdings der von NOWOTNY, ebd. S. 108 in einer Anm. mitgeteilte Umstand, daß ein beiliegendes Aktenstück die Überschrift trägt So sein das die lehen, so auch in yezbestimbten kaysl. und kün. Lehenbrieff begriffen, der wir nit habhaft sein.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 20 n. 321, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1491-04-12_1_0_13_20_0_321_321
(Abgerufen am 19.04.2024).