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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 20

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K.F. teilt Bürgermeistern und Rat von Rostock mit, daß er vom Papst (Innozenz VIII.) als K. und oberster Vogt der Kirche um Hilfe angerufen und darüber unterrichtet worden sei, daß die Hzz. Magnus (II.) und Balthasar von Mecklenburg verschiedene Urteile gegen Rostock erlangt haben, denen die Rostocker nicht nachgekommen sind, weshalb sie vom Papst mit Bann, Aberbann und anderen schweren Strafen belegt wurden, denen gegenüber sie sich mit herttem verstocktem gemute ebenfalls verweigert haben. Er befiehlt Bürgermeistern und Rat der Stadt Rostock aus ksl. Machtvollkommenheit, sich dem Urteil des Papstes innerhalb von sechs Wochen und drei Tagen nach Erhalt dieses Briefes zu unterwerfen.

Originaldatierung:
Am vieundzweintzigisten tag des monets may.
Kanzleivermerke:
KVr: A.m.d.i. - KVv: Mandat Rostock (oberer Blattrand, Mitte).

Überlieferung/Literatur

Org. im LHA Schwerin (Sign. 1.5.-5 Kirchen Specialia, Domstift Rostock n. 74), Pap. rotes (wohl) S 18 rücks. aufgedrückt. Druck: Rostockische Nachrichten und Anzeigen auf das Jahr 1760, 31. Stück (mit falscher Datierung: März 24).

Kommentar

Erwähnt: HERGEMÖLLER, Pfaffenkriege 1 S. 248.1

Anmerkungen

  1. 1Da Hergemöller dem Druck folgt, verwendet er auch dessen falsche Datierung.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 20 n. 318, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1490-05-24_1_0_13_20_0_318_318
(Abgerufen am 18.04.2024).