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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 20

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K.F. belehnt in Anbetracht der Tatsache, daß er aus ksl. Güte jederzeit geneigt sei, allen jenen, die ihm und dem Reich dienen, Gnaden zu erweisen, Heinrich von Hompesch, der ihm und seinem Sohn, Kg. Maximilian, gegen Kg. Ludwig (XI.) von Frankreich treue Dienste geleistet hat, mit Schloß und Herrschaft Wickrath und allen Zugehörungen und bekennt, daß Heinrich von Hompesch ihm darauf die gewöhnlichen Eide geleistet hat. Er bestimmt, daß Schloß und Herrschaft Wickrath, die Heinrich bisher als Afterlehen vom Hz. zu Geldern zu Lehen innehatte, fortan unmittelbar von ihm und dem Reich zu Lehen rühren soll, und erteilt aus ksl. Machtvollkommenheit Heinrich und seinen Erben im Flecken Wickrath Stadt- und Marktrecht, einen Jahrmarkt auf den zweiten Tag nach St. Simon und Judas (29. Oktober), einen weiteren auf Mittwoch nach halff fastenn. K.F. erlaubt Hompesch, vom Erlös einer jeden Kaufmannsware einen gewissen Teil einzubehalten, Geleitsrechte wahrzunehmen, Zoll und Wagengeld nach eigenem Ermessen zu erhöhen und gegen Verweigerer vorzugehen. Er nimmt die jetzige Herrschaft Wickrath sowie die von Heinrich und seinen Erben in Zukunft zu gewinnenden Schlösser und Güter in seinen und des Reiches besonderen Schutz, sichert ihnen den ungehinderten Gebrauch dieser Güter zu und befiehlt allen Kurfürsten, Fürsten, Prälaten, Grafen etc. sowie allen Reichsuntertanen unter Androhung von Ungnade und einer je zur Hälfte an die ksl. Kammer und an Heinrich von Hompesch und seine Erben zu zahlenden Strafe von 60 Mark Gold, letztere in der Ausübung der von ihm gewährten Rechte nicht zu hindern. Er erlaubt Heinrich zur Handhabung und zum Schutz der ksl. Freiheiten, einen oder mehrere Fürsten, Grafen oder Freiherren als Exekutoren zu bestellen und jeder Zeit andere an ihrer Stelle zu bestimmen, die an seiner Statt die Macht zu strafen haben und darin niemandem verantwortlich sein sollen.

Originaldatierung:
Am 6ten tag des monats novembris (nach Kop.).

Überlieferung/Literatur

Org. im bearbeiteten Bestand nicht überliefert, der Kop. zufolge mit anh. S. - Kop.: Abschrift in der SBBPK (Sign. Ms. Boruss. 2° 859, Mappe 2, fol. 53r-54r), Pap. (19. Jh.).

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 20 n. 312, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1488-11-06_1_0_13_20_0_312_312
(Abgerufen am 29.03.2024).