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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 20

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K.F. teilt mit, daß Wilhelm (II.) von Haraucourt, Bf. und Gf. von Verdun und Fürst des hl. Römischen Reiches, im Gefängnis von Kg. Ludwig (XI.) von Frankreich gezwungen worden sei, auf Kirche und Grafschaft Verdun zu verzichten, um die Kirche von Ventimiglia zu übernehmen, worüber er dem Kg. von Frankreich den Lehnseid (homagium) geleistet habe, was auch vom apostolischen Stuhl bestätigt worden sei.1 K.F. erklärt unter Hinweis darauf, daß er als wahrer und unzweifelhafter Herr von Kirche und Grafschaft Verdun dem niemals zugestimmt habe und auch jetzt nicht zustimme, die getroffenen Verfügungen für kraftlos, setzt Bf. Wilhelm in alle seine sowohl vom römischen Königen als auch von anderen zu Lehen herrührenden Rechte, Ehrenämter und andere Würden von Kirche und Grafschaft Verdun ein und weist alle scabini, rectores et cives von Verdun und alle anderen der Kirche und Grafschaft Unterstehenden an, Wilhelm als legitimen Bf. und Gf. in der Ausübung seiner Rechte nicht zu hindern.

Originaldatierung:
Die 20 mensis februarii (nach Kop.).

Überlieferung/Literatur

Org. im bearbeiteten Bestand nicht überliefert, der Kop. zufolge in Lat. mit anh. S. - Kop.: Abschrift im GStAPK Berlin (Sign. I. HA, Rep. 10 Oo, Fasz. A, fol. 18r-19r), Pap. (17. Jh.).

Anmerkungen

  1. 1Vgl. dazu MORRET, Stand und Herkunft S. 128f. sowie ROUSSEL, Histoire ecclésiastique S. 372-375.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 20 n. 302, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1488-02-20_1_0_13_20_0_302_302
(Abgerufen am 19.04.2024).