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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 20

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K.F. erinnert die Mgff. Friedrich (V.) und Sigmund von Brandenburg an den von ihm und seinem Sohn (Kg. Maximilian) mit den Kff. auf dem letzten Tag zu Frankfurt dem almechtigen got zu lob, dem heilig(en) reich und deutsch(er) nation zu gute geschlossenen Landfrieden2 und daran, daß er zur Bekräftigung dieses Landfriedens im Land Schwaben, das ihm unmittelbar unterworfen ist und keinen eigenen Fürsten hat, allen Grafen, Freien (Herren), Rittern, Knechten und Städten geboten hat, sich miteinander zu vereinen.3 Da ein Teil der mgfl. Herrschaften in Schwaben und daran angrenzend liegt, befiehlt er ihnen aus ksl. Machtvollkommenheit, sich innerhalb der im genannten Landfrieden genannten Fristen mit den Prälaten, Grafen, Freiherren, dem Adel und den Städten des Landes Schwaben in einer Einung zu verbinden und mit Leib und Gut gegen Beeinträchtigungen ihrer Freiheiten und Privilegien und gegen Angriffe und Beschädigungen ihrer Leute und Güter einander Hilfe und Beistand zu gewähren. Sollten sie jemand anderem als ihm und den in der Einung Verbündeten durch Gelübde oder Eide verbunden sein, hebt er die von ihnen geschlossenen, diesem Bund entgegenstehenden Bündnisse auf und entbindet sie von allen Verpflichtungen. K.F. befiehlt ihnen unter Hinweis auf ihre Gehorsamspflicht als Reichsfürsten und unter Androhung des Verlustes ihrer Freiheiten und einer je zur Hälfte der ksl. Kammer und den gehorsamen zu zahlenden Strafe von 100 Mark Gold, seinem Gebot nachzukommen und zur Vermeidung dieser Strafen und zusätzlich seiner schweren Ungnade gegen Zuwiderhandelnde aus den eigenen Reihen vorzugehen. Er verspricht, sie in ihren Freiheiten und Rechten sowie dem alten Herkommen zu schützen, unter Vorbehalt der Eide und Verpflichtungen, mit denen die Mgff. ihm und dem heiligen Reich verbunden sind. Diese Einung soll Bestand haben und von ihm und seinen Nachfolgern während der Geltungsdauer des Landfriedens nicht widerrufen werden.

Originaldatierung:
Am erst(en) tag des monats february (nach Kop.).
Kanzleivermerke:
KVr: A.m.d.i.p. (nach Kop.).

Überlieferung/Literatur

Org. im GStAPK Berlin (Sign. BPH, Urkunden Rep. 1 K. 66 F), Verlust, der Kop. zufolge mit anh. S. - Kop.: Abschrift4 ebd. (Sign. BPH, Rep. 41 I E n. 1, fol. 2r-3r), Pap. (15. Jh.).Reg.: CHMEL n. 8226.

Kommentar

Erwähnt: RTA MR 3 S. 430 Anm. 70.Lit.: KLÜPFEL, Urkunden 1 S. 36f.; WAGNER, Aufnahme S. 19 Anm. 4.Vgl. n. 306-308.

Anmerkungen

  1. 1Nach RTA MR 3 S. 430 Anm. 70 soll dieses Mandat erst um den 20. Juni ausgefertigt und rückdatiert worden sein. Vgl. auch BOCK, Der schwäbische Bund, Vorrede S. XXXI.
  2. 2n. 289.
  3. 3Auf welchen ksl. Gebotsbrief K.F. hier verweist, kann nicht mit völliger Sicherheit geschlossen werden. In Frage kommen das Einungsgebot vom 4. Oktober 1487 (DATT, Volumen S. 272f.) oder vom 21. Januar 1488 (Regg.F.III. H. 8 n. 474).
  4. 4Mit vielen Streichungen im Text und Zusätzen am Rand. Die Abschrift gibt vor, nach dem Org. kollationiert zu sein. Wenn WAGNER, Aufnahme S. 19 mit Anm. 4 richtig vermuten sollte, daß das ksl. Mandat in der markgräflichen Kanzlei entstanden ist und von K.F. später zurückdatiert wurde, könnte es sich bei diesem Stück um ein Konzept handeln, welches man dann mit der Ausfertigung abgeglichen hat.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 20 n. 301, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1488-02-01_1_0_13_20_0_301_301
(Abgerufen am 28.03.2024).