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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 20

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K.F. verweist auf die Gültigkeit seiner einst Kf. Albrecht von Brandenburg gegebenen Lehns- und Erlaubnisbriefe1 hinsichtlich der Herzog- und Fürstentümer Stettin, Pommern, der Kaschuben, Wenden und Rügen und bestätigt auf Bitten der Mgff. Johann, Friedrich (V.) und Sigmund von Brandenburg aufgrund ihrer bisherigen und künftig zu erwartenden Dienste und mit dem Rat der Fürsten eine Urkunde der Hzz. Magnus (II.) und Albrecht (VI.) von Mecklenburg als vorwillkortten teidings mannen von beyden teylen vom 26. Juni 14792 in dieser Sache, widerruft alle dem entgegenstehenden ksl. Briefe und befiehlt bei seiner und des Reiches schweren Ungnade sowie einer je zur Hälfte an die Mgff. von Brandenburg und an die ksl. Kammer zu zahlenden Strafe von 1.000 Pfund Gold allen Kff. Fürsten, Grafen, Herren etc. sowie allen Reichsuntertanen, die Mgff. von Brandenburg und ihre Erben an dieser Vereinbarung nicht zu hindern.

Originaldatierung:
Am andern tag des mandes may (nach Kop.).

Überlieferung/Literatur

Org. im bearbeiteten Bestand nicht überliefert. - Kop.: Abschrift im GStAPK Berlin (Sign. I. HA, Rep. 30 n. 1a, Pommersche Verträge 1328-1529, Kopien etlicher Briefe ..., fol. 16r-17r), Pap. (16. Jh.).Reg.: CHMEL n. 8013.

Kommentar

Lit.: SCHULTZE, Mark Brandenburg 3 S. 145f.

Anmerkungen

  1. 1Vgl. n. 169-171.
  2. 2In der vorliegenden Abschrift ist die Urkunde nicht vollständig inseriert, nur Intitulatio und Datierung sind angegeben. Die Datierung am sonnabent nach sannt Johanns des heilig(en) Baptisten tag scheint in der Abschrift fehlerhaft zu sein, denn der Johannistag fiel in diesem Jahr auf einen Sonnabend. Gemeint ist hier wohl die am 27. Juni 1479 (ein Sonntag) in Prenzlau erzielte Einigung, die zwischen Hz. Bogislaw X. und den Mgff. von Brandenburg getroffen und von den Hzz. von Mecklenburg beurkundet wurde, gedruckt bei RAUMER, Codex diplomaticus 2 n. 45.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 20 n. 294, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1487-05-02_3_0_13_20_0_294_294
(Abgerufen am 28.03.2024).