Regestendatenbank - 201.916 Regesten im Volltext

[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 20

Sie sehen den Datensatz 293 von insgesamt 334.

K.F. bestätigt in Anbetracht der Tatsache, daß es seine vornehmste ksl. Aufgabe sei, allen Untertanen Gnaden und Förderung zu erweisen, insbesondere aber jenen, die des Reiches vorderste glider sind, die die Bürden des heiligen Reiches mit ihm tragen, mit Rat der Kff. Fürsten, Gff. etc. dem Kf. Johann von Brandenburg für sich und seine Brüder, die Mgff. Friedrich (V.) und Sigmund, und ihren Erben alle Rechte und Privilegien mit allen puncten, dem Landgericht zu Nürnberg und anderem Herkommen, die zu ihnen und ihrem Kurfürstentum und Herrschaften gehören. Des weiteren bestätigt er ihnen alle Privilegien und Freiheiten, die ihre Vorfahren und sie selbst von römischen Kaisern und Königen für ihr Kurfürstentum, ihre Fürstentümer, Gerechtigkeiten, Freiheiten, Gnaden, Gewohnheiten, Landgerichte, Besitzungen, Eigen, Festungen, Städte, Lande, Leute, Klöster und Klostervogteien, Mannen, Mannschaften, Lehen, lehennschafften, geistliche und weltliche Zwinge und Bänne, Kreise, Wälder etc. die ihr Vater1 und sie vom Reich innehaben, erhalten haben. Er bestätigt ihnen auch zu gesambter hannd alle ihre Herrschaften, Gerechtigkeiten und Freiheiten, alle Zölle, Groschen, turnas und das Knappengeld zu Selz (Sellse) und anderswo, die ihr Vater, ihre Vorfahren und sie selbst bisher besessen und genossen haben, sowie alle Privilegien, besonders diejenigen, die K. Sigmund2 gegeben hat, sowie die teylung und aynung, die ihr Vater (Kf. Albrecht) in seinem Leben oder sie selbst mit ihren Landen, Leuten und Gebieten gemäß der sich gegenseitig gegebenen Briefe verschrieben und gesetzt haben oder noch tun werden. K.F. widerruft alle Freiheiten und Gnaden, die er und seine Vorfahren gegeben haben, die den kurfürstlichen und fürstlichen Freiheiten und Gerechtigkeiten in der Mark Brandenburg, im Burggrafentum Nürnberg sowie in den anderen Herrschaften und Gebieten entgegenstehen. K.F. gebietet allen Fürsten, Gff. etc. und Reichsuntertanen unter Androhung von des Reiches schwerer Ungnade die Beachtung dieser Privilegien.

Originaldatierung:
Am anndern tag des monets may.
Kanzleivermerke:
KVr: A.m.d.i.p. Jo(hann) Waldner prothonotarius. - KVv: Rta Mathias Wurm (Blattmitte).

Überlieferung/Literatur

Org. im GStAPK Berlin (Sign. BPH, Urkunden, Lehnsbriefe, Privilegien VI n. 93), Perg., wachsfarbenes S 15 mit vorn eingedrücktem wachsfarbenem S 16 an purpur-grüner Ss. - Kop.: Abschrift ebd. (Sign. BPH, Rep. 28 E n. 5c), Pap. (15. Jh.). - Inseriert in einem Willebrief des Eb. von Mainz, der abschriftlich überliefert ist ebd. (Sign. I. HA, Rep. 78 n. 13, fol. 118r-119v), Pap. (16. Jh.). - Zwei Abschriften ebd. (Sign. I. HA, Rep. 1 n. 1 C, fol. 73r-76v bzw. Rep. 88a, Tit. VIII n. 1, fol. 125r-129r), beide Pap. (16. Jh.).Reg.: CHMEL n. 8012.

Kommentar

Vgl. auch n. 5, n. 68, n. 97, n. 210.

Anmerkungen

  1. 1Kf. Albrecht Achilles von Brandenburg war am 11. März 1486 verstorben.
  2. 2RI XI n. 1541, n. 2488, n. 3779, n. 9431, n. 11083.

Nachträge

Nachtrag einreichen
Einreichen
Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 20 n. 293, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1487-05-02_2_0_13_20_0_293_293
(Abgerufen am 28.03.2024).