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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 20

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K.F. bestätigt in Anbetracht der Tatsache, daß er in seiner angeborenen Güte geneigt sei, zum Nutzen aller Fürsten und Untertanen tätig zu sein, doch seine Gnade insbesondere jenen gelte, die ihm und dem Reich nützliche Dienste erwiesen, aus ksl. Machtvollkommenheit und mit Rat der Fürsten dem Hz. Wilhelm (III.) zu Jülich und Berg auf dessen Bitte hin alle Privilegien, Briefe, Rechte, Gnaden, Ehren, Freiheiten, Würden und Pfandschaften, insbesondere die Briefe, die dessen Vorfahren von römischen Kaisern und Königen, besonders jene, die K. Sigmund Hz. Adolf (II.)1 und Hz. Gerhard (VII.)2, Wilhelms Vater, über die Herzog- und Fürstentümer zu Jülich und zu Berg und die Grafschaft zu Ravensberg gegeben hat, ebenso die Pfandbriefe, die die Hzz. erworben haben, in allen Punkten, Klauseln und Artikeln und gestattet Hz. Wilhelm und dessen Erben ihren ungehinderten Gebrauch. Er befiehlt allen Fürsten, Gff. etc. und allen Reichsuntertanen bei einer je zur Hälfte an die ksl. Kammer und an Hz. Wilhelm zu zahlenden Strafe von 1.000 Mark Gold, Hz. Wilhelm und seine Erben in der Ausübung ihrer Privilegien und Freiheiten nicht zu hindern.

Originaldatierung:
Am 29. des monats decembris (nach Kop.).
Kanzleivermerke:
KVr: A.m.p.d.i. (nach Kop.). - KVv: Rta Caspar Perenwert (nach Kop.).

Überlieferung/Literatur

Org. im bearbeiteten Bestand nicht überliefert, der Kop. zufolge mit anh. S. - Kop.: Beglaubigte Abschrift durch Johann Daniels und Hermann Consbroch im GStAPK Berlin (Sign. I. HA, Rep. 35 B 6 n. 28), Pap. (17. Jh.).

Kommentar

Vgl. n. 94.

Anmerkungen

  1. 1RI XI n. 2006, n. 6292, n. 6294.
  2. 2Ebd. n. 12090f.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 20 n. 285, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1485-12-29_2_0_13_20_0_285_285
(Abgerufen am 19.03.2024).