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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 20

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K.F. bestätigt aus ksl. Machtvollkommenheit auf Bitten von Bürgermeistern und Rat der Stadt Hamburg sowie deren Nachkommen für ewige Zeiten ihre Gewohnheiten und Freiheiten, insbesondere daß niemand1 Korn, Roggen, Weizen, Gerste, Mehl und anderes Getreide sowie Wein und Bier auf der Elbe an Hamburg vorbeiführen darf, sondern daß diese Güter in Hamburg abgelegt, verkaufft und verhandelt werden sollen, und widerruft alle dem entgegenstehende Rechte, die jemand von ihm oder einem anderen erworben haben sollte. Er befiehlt allen Kff. Fürsten, Gff. etc. sowie allen Reichsuntertanen unter Androhung von seiner und des Reiches schweren Ungnade sowie einer je zur Hälfte an die ksl. Kammer und an die Stadt Hamburg zu zahlenden Strafe von 100 Mark Gold, die Stadt Hamburg an der Ausübung dieser Rechte nicht zu hindern.

Originaldatierung:
Am vierzehenden tag des monats july (nach Kop.).
Kanzleivermerke:
KVr: A.m.d.i.p. Caspar Perenwerth (nach Kop.).

Überlieferung/Literatur

Kop.: Inseriert in einer Bestätigung K. Maximilians II. vom 3. Mai 1556, die abschriftlich überliefert ist im GStAPK Berlin (Sign. I. HA, Rep. 19 n. 42, Fasz. 1, fol. 102v-103v), Pap. (16. Jh.). - Inseriert in der gleichen Bestätigung ebd. (fol. 11v-14v), Pap. (17. Jh.). - Zwei Abschriften ebd. (fol. 3r-v und fol. 4r-5v), Pap. (17. Jh.). - Inseriert in einer Bestätigung K. Karls V. vom 2. Oktober 1550, die abschriftlich überliefert ist ebd. (fol. 31r-34v), Pap. (17. Jh.). - Inseriert in einem Brief K. Rudolfs II. an Kf. Johann Georg von Brandenburg vom 1. April 1577 ebd. (fol. 108r-109v), Pap. sowie in der Abschrift eines ksl. Briefes an Hamburg vom gleichen Tag ebd., (fol. 110r-v), Pap. (16. Jh.). - Inseriert in einer Klage der Stadt Hamburg an den K. über die Beeinträchtigung der Elbschiffahrt durch Brandenburg vom 30. Juni 1577, die abschriftlich überliefert ist ebd. (fol. 111r-113v), Pap. (17. Jh.). - Abschrift ebd. (Sign. I. HA, Rep. 19 n. 26f., unfoliert), Pap. (17. Jh.).Reg.: CHMEL n. 7558.

Kommentar

Vgl. n. 133, n. 168, n. 181, n. 280.

Anmerkungen

  1. 1Obwohl Gf. Günther von Mühlingen, Herr zu Barby, hier nicht genannt wird, so ist dieses Privileg im Zusammenhang mit dem Bemühen Hamburgs zu sehen, die von Gf. Günther erworbenen ksl. Rechte rückgängig zu machen. Vgl. n. 280. Der Zusammenhang beider Urkunden ergibt sich auch aus ihrer gemeinsamen Inserierung in späteren Bestätigungsurkunden für Hamburg.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 20 n. 281, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1482-07-14_1_0_13_20_0_281_281
(Abgerufen am 29.03.2024).