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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 20

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K.F. befiehlt Bürgermeistern und Rat von Rostock, da der angestrebte Vergleich zwischen Hans Nitzenow, Hans Tempelhof, Kaspar Schönenberg und Rostock in Sachen des Priesters Albrecht von Holtz nicht zustande gekommen ist,1 letzteren für die durch die Klage vor dem Kammergericht erlittenen Kosten und Schäden eine lebenslängliche gotsgab oder leibzucht zu gewähren, wodurch er dessen Klage als erledigt betrachten würde.

Überlieferung/Literatur

Org. oder Kop. im bearbeiteten Bestand nicht überliefert. - Dep.: Erwähnt in n. 270 sowie in n. 273.

Anmerkungen

  1. 1Dieser Sachverhalt ist allein aus der Narratio von n. 273 zu entnehmen.

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 20 n. 268, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1477-09-25_2_0_13_20_0_268_268
(Abgerufen am 29.03.2024).