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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 20

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K.F. bestätigt aus ksl. Machtvollkommenheit Bürgermeistern und Rat der Stadt Nürnberg anhand der ihm vorgelegten kgl. und ksl. Briefe alle Privilegien und Freiheiten über die furrente des Reichswaldes, alle Forsthuben, Zeidler, Forst- und Zeidelgerichte mit ihren Zugehörungen, die bei Nürnberg auf der Seite der Pfarreien von St. Sebald und St. Lorenz gelegen sind. Da diese Besitzungen in den letzten Jahren durch Krieg und Verwüstung zu Schaden gekommen sind, setzt er fest: Alle diejenigen, die mit Teilen dieser Forsthuben und Zeidelgüter belehnt sind und denen solche Güter und Lehen zustehen, sollen dieselben von den Amtleuten, die durch Bürgermeister und Rat von Nürnberg über die Wälder, Zeidler und Gerichte eingesetzt sind, zu Lehen fordern und empfangen, wie es Lehnsrecht ist. Diejenigen, die ihre Lehen bereits von den Amtleuten empfangen haben, sollen davon jedoch nicht betroffen sein. Gegenüber jenen, die dem nicht nachkämen, sollen Bürgermeister und Rat von Nürnberg das Recht haben, deren Lehen als verfallen zu betrachten und sie in ihrem Interesse an andere Personen zu verleihen. Bürgermeister und Rat von Nürnberg sollen jährlich die Wälder, Forsthuben, Zeidler, Forst- und Zeidelgerichte neu ordnen und bestellen und die Erbförster, Zeidler sowie andere Personen dem Folge leisten. Alle Streitigkeiten bezüglich der Wälder, Forsthuben etc. sollen allein an den Forst- und Zeidelgerichten ausgetragen und denjenigen, die sich nicht daran halten, ihr Waldrecht durch die Urteilssprecher der genannten Gerichte aberkannt und abgesprochen werden. Jene Täter, die gegen den Inhalt dieses Briefes frevelhaft Widerstand leisten, gegen die Amtleute, Forstmeister, Erbförster, Förster und andere Personen mit Totschlagen, Verwundungen vorgingen, sollen durch die Nürnberger Söldner und Diener, wo, wann und unter welchen Umständen auch immer, ob auf frischer Tat oder nicht, ergriffen, in die Stadt gebracht und nach Reichsrecht oder nach ihrem (städtischen) Recht als landts zwinger oder was ihnen zur Beförderung der Strafe am geeignetsten erscheinen mag, verurteilt werden. K.F. bestimmt, daß alle Statuten, Freiheiten, Gesetze, Gewohnheiten, Privilegien und Gnaden, die dem entgegenstehen würden, aufgehoben und für kraftlos erklärt werden sollen, und befiehlt allen Zuwiderhandelnden unter Androhung einer je zur Hälfte an die ksl. Kammer und an Bürgermeister und Rat von Nürnberg zu zahlenden Strafe von 50 Mark Gold, die Nürnberger in der Ausübung dieser Privilegien nicht zu hindern.

Originaldatierung:
Am sambstag nach sanct Jacobs tag des heiligenn zwölfbotten (nach Kop.).
Kanzleivermerke:
KVr: A.m.d.i.p. (nach Kop.).

Überlieferung/Literatur

[Org. im StA Nürnberg.] - Kop.: Abschrift im GStAPK Berlin (Sign. I. HA, Rep. 44 Qq 5, Documente, fol. 77r-81r), Pap. (16. Jh.). Druck: LÜNIG, Reichsarchiv 14 S. 150-152.Reg.: CHMEL n. 7061.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 20 n. 247, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1476-07-27_1_0_13_20_0_247_247
(Abgerufen am 29.03.2024).