[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 20
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K.F. erteilt Bürgermeistern, Schöffen und Rat der Stadt Herford auf durch ihre erber botschaft bei ihm vorgebrachte Bitte und für ihre dem Reich und besonders gegen den Hz. (Karl) von Burgund geleisteten Dienste das Recht, von geistlichen Personen für ihre Häuser, Gärten, Äcker, Wiesen und andere Güter, die sie von weltlichen Personen durch Erbschaft, Kauf, Übergabe oder andere Weise erwerben und die in der Stadt Herford, ihrem Burgbann, ihrer Feldmark oder in ihrem Gebiet liegen, Steuer, Schoß und Pacht in der Weise zu erheben, wie sie auch weltliche Personen leisten. Wer dem nicht nachkomme, solle innerhalb von drei Jahren seine weltlichen Güter wieder in weltliche Hände verkaufen. Wird auch dies verweigert, sollen Bürgermeister, Schöffen und Rat solche Güter in ihre eigene Gewalt nehmen und sie wie stadteigene Güter behandeln. Ebenso sollen weltliche Personen für ihre in der Feldmark und im Gebiet der Stadt Herford liegenden Güter Schoß, Bede und Steuer zahlen. K.F. erlaubt der Stadt weiterhin die Abhaltung eines achttägigen Jahrmarktes von sandt Lucas tagk (18. Oktober) an mit allen Freiheiten, die auch andere Städte und Jahrmärkte im Umkreis von zehn Meilen haben, und bestätigt aus ksl. Machtvollkommenheit sowohl alle Freiheiten, Briefe und Privilegien, die die Stadt von der Äbtissin des dortigen Stifts erlangt hat, als auch diejenigen, die die Stadt bisher erworben hat, in allen Punkten und Artikeln. Er befiehlt allen Kff. Fürsten etc. sowie allen Reichsuntertanen unter Androhung von des Reiches schwerer Ungnade und je einer zur Hälfte an die ksl. Kammer und an die Stadt Herford zu zahlenden Strafe von 50 Mark Gold, die Stadt in der Ausübung ihrer Privilegien nicht zu hindern.
- Originaldatierung:
- An mitwoch nach sandt Bonifatien tag (nach Kop.).
- Kanzleivermerke:
- KVr: A.m.p.d.i. Wigandus Konicke secretarius (nach Kop.).1
Überlieferung/Literatur
Org. im bearbeiteten Bestand nicht überliefert, der Kop. zufolge mit anh. S. - Kop.: Beglaubigte Abschrift des öff. Notars Henr(icus) ad Rhaden im GStAPK Berlin (Sign. I. HA, Rep. 34 n. 98, m 3, 4, fol. 636r-639v), Pap. (17. Jh.). - Abschrift ebd. (Sign. ebd., fol. 633r-635v), Pap. (17. Jh.). Druck: LÜNIG, Reichsarchiv 14b S. 534f.Reg.: CHMEL n. 6979.
Kommentar
Lit.: PAPE, Sancta Herfordia S. 117.
Anmerkungen
- 1Die Unterfertigung durch einen Kanzleisekretär ist ungewöhnlich, da sie in der Regel dem Kanzler oder Prothonotar vorbehalten war. Vgl. HEINIG, Kanzleipraxis.
Registereinträge
- Burgund, Land
- Herford (Nordrhein-Westfalen), Stadt
- Koneke (Königk), Wigand (Weigand), Sekretär Erzbischof Adolfs von Mainz, Taxator in der römischen Kanzlei Friedrichs III., Chorherr bzw. Dekan des Bartholomäusstifts zu Frankfurt, Kustos von St. Viktor vor Mainz
- Neuss (Nordrhein-Westfalen), Stadt
- Rhaden, Henricus, öffentlicher Notar
Nachträge
Empfohlene Zitierweise
[RI XIII] H. 20 n. 237, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1475-06-07_1_0_13_20_0_237_237
(Abgerufen am 17.04.2024).