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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 20

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K.F. erteilt Bürgermeistern und Rat der Stadt Rostock auf deren Bitte hin zwei Monate Appellationsfrist hinsichtlich eines durch die westfälischen Gerichte ergangenen Urteils.

Überlieferung/Literatur

Org. oder Kop. im bearbeiteten Bestand nicht überliefert. - Dep.: Ergibt sich aus n. 230.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 20 n. 229, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1474-06-28_1_0_13_20_0_229_229
(Abgerufen am 19.04.2024).