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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 20

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K.F. erinnert die Hzz. Erich (II.) und Wartislaw (X.) von (Pommern-) Wolgast und Barth an ihre Abwesenheit auf den von ihm angesetzten Gerichtstagen zur Klärung der Ansprüche auf die von Hz. Otto (III.) von Pommern-Stettin hinterlassenen Fürstentümer, die nach seiner Auffassung von ihm und dem Reich, nach Auffassung Kf. Friedrichs (II.) von Brandenburg von der Mark und dem Kurfürstentum Brandenburg zu Lehen rührten. Nun sei Mgf. Albrecht, dem von seinem Bruder Friedrich die Markgrafschaft Brandenburg zusammen mit dem Kurfürstentum und dem Erzkämmereramt übergeben worden sei, persönlich vor ihm erschienen und habe vorgebracht, daß die besagten Fürstentümer von der Markgrafschaft von Brandenburg zu Lehen rührten, nach dem Tod Hz. Ottos an dieses Kurfürstentum gefallen seien und deshalb ihm als Kf. zustünden, wobei er etliche ksl. und kgl. Briefe vorgelegt und berichtet habe, daß die Hzz. Otto (II.) und Kasimir (V.) auf dem Konzil zu Konstanz durch K. Sigmund zum Empfang der besagten Herzog- und Fürstentümer an seinen Vater Kf. Friedrich (I.) von Brandenburg verwiesen worden seien.1 Darauf habe er (K.F.) die Herzog- und Fürstentümer Stettin, Pommern, der Kaschuben, Wenden und Rügen Kf. Albrecht zu Lehen gegeben2 und alle vormals in dieser Sache ausgegangenen ksl. Gebots- und Ladungsbriefe aufgehoben, wie es der auch an sie ausgegangene ksl. Gebotsbrief verkündet habe.3 Nun seien aber auf dem gerade stattfindenden Tag zu Regensburg ihre bevollmächtigten Anwälte, Dr. Georg Walther und Jaroslaw Barnekow, mit einer mit den hzl. Siegeln versehenen credentz bei ihm erschienen und hätten die Ansichten der Hzz. in der Sache vorgebracht, wobei mit den anwesenden Kff. Fürsten etc. beraten und nicht anders als bisher befunden worden sei. K.F. betont, daß Kf. Albrecht bei der erlangten Gerechtigkeit bleiben soll, die euch nicht in den rucken fällt, als ewer botschaft hie lauten lassen hat, sonnder als durch unnser kayserlich brief unnd ladung, darzu erforderung, die euch auch verkundiget wurde,4 und befiehlt den Hzz. aus ksl. Machtvollkommenheit erneut bei seiner und des Reiches schweren Ungnade, die Belehnung Kf. Albrechts von Brandenburg mit den Herzogtümern Stettin, Pommern, der Kaschuben, Wenden und Rügen zu beachten und ihn nicht an der Ausübung seiner Rechte zu hindern. Sollten sie jedoch meinen, daß sie Rechte an den genannten Fürstentümern hätten, so werde ihnen die pfort des rechten vor uns als romischen kaysern nicht versperrt sein.

Originaldatierung:
Am phincztag sannt Peterstag advincula.
Kanzleivermerke:
KVr: A.m.d.i.i.c. - KVv: Mandat(um) marggrave Albrechten, herzog(en) Erick und Wartislaff (rechter Blattrand, unten).

Überlieferung/Literatur

Org. im GStAPK Berlin (Sign. VII. HA, Urkunden, Weltliche Reichsstände, Beziehungen zur Mark, Pommern n. 81), Perg., rotes S 18 in wachsfarbener Schüssel mit wachsfarbenem S 16 rücks. eingedrückt an Ps. - Kop.: Abschrift ebd. (Sign. I. HA, Rep. 78 n. 13, fol. 110r-111v), Pap. (15. Jh.). Druck: RIEDEL, Codex diplomaticus A V S. 154-157; RAUMER, Codex diplomaticus 1 n. 157.Reg.: CHMEL n. 6373; Taxregister n. 593.

Kommentar

Lit.: SCHULTZE, Mark Brandenburg 3 S. 111; RACHFAHL, Erbfolgestreit S. 279f.; WEHRMANN, Geschichte von Pommern S. 219.

Anmerkungen

  1. 1Vgl. RI XI n. 2487.
  2. 2Vgl. n. 170.
  3. 3Vgl. n. 173f.
  4. 4Nach RACHFAHL, Erbfolgestreit S. 276 soll Kf. Albrecht die erwirkten Briefe vom 17. Dezember 1470 an seine Räte in der Mark gesandt haben, damit diese sie den Pommern zur Kenntnis geben konnten. Den Hzz. war also die Belehnung Albrechts bekannt geworden, wie auch ihr erneutes Ersuchen in dieser Sache am ksl. Hof belegt. Ob sie sich mit dem Hinweis, man sei ihnen in den Rücken gefallen, darauf beriefen, eine an sie gerichtete Anweisung nicht erhalten zu haben (denn die Überlieferung derselben in Berlin spricht dafür, daß Kf. Albrecht im Besitz des Originals blieb), während K.F. an die Expedition eines entsprechenden Briefes erinnerte, kann mit Gewißheit nicht gesagt werden.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 20 n. 188, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1471-08-01_1_0_13_20_0_188_188
(Abgerufen am 28.03.2024).