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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 20

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K.F. teilt Bürgermeistern, Rat und Gemeinde der Stadt Stralsund mit, sie seien dem auf die Klage des Jaroslaw Barnekow ergangenen Urteil des Kammergerichtes1 nicht nachgekommen und daher der dort verhängten Reichsacht2 verfallen.3 Da sie seit mehreren Jahren bis auf den heutigen Tag mit frevenlichem verhertem gemute in der Acht lägen, habe Barnekow ihn um die Verhängung seiner und des heiligen Reichs Aberacht und erneuten Prozeß gebeten. K.F. lädt sie daher auf den 63. Tag nach Erhalt dieses Briefes bzw. den ersten darauf folgenden Gerichtstag peremptorisch vor sich zu rechtlicher Verantwortung und eröffnet ihnen, daß auch im Falle ihrer Abwesenheit verhandelt werden wird.

Originaldatierung:
Am dreyundzeintzi[gisten des mo]nats july.4
Kanzleivermerke:
KVr: A.m.d.i.

Überlieferung/Literatur

Org. im StadtA Stralsund (Sign. Städt. Urkunden n. 1715), Pap. (im unteren Teil stark beschädigt, mit Löchern in den Faltstellen, deshalb auf der RS mit drei Papierquadraten ausgebessert), rotes S 18 rücks. aufgedrückt.Reg.: Taxregister n. 393.

Kommentar

Stralsund und die Brüder Jaroslaw, Henning, Raven und Hans Barnekow einigten sich schließlich am 10 Dezember 14715 auf Vermittlung Hz. Erichs II. von Pommern-Stettin,6 der sich bereit erklärte, alle am ksl. Hof erwirkten Strafbefehle auf sich zu nehmen und sie dagegen zu vertreten.7 Am 11. Dezember 1472 übergaben Henning und Raven von Barnekow alle von ihrem inzwischen verstorbenen Bruder Jaroslaw gegen Stralsund erwirkten ksl. Briefe der Stadt.8Vgl. n. 77, n. 79-82, n. 89f., n. 127-132, n. 150, n. 163-165.

Anmerkungen

  1. 1Vgl. n. 129.
  2. 2Vgl. n. 163.
  3. 3Im Sommer 1470 hatte sich Hz. Erich II. von Pommern um einen Vergleich zwischen Barnekow und Stralsund bemüht und bis zur endgültigen Regelung die Hinterlegung der von Jaroslaw Barnekow erwirkten Achtbriefe am hzl. Hof gefordert. Vgl. den Druck dieser zwei hzl. Urkunden in BOHLEN-BOHLENDORF, Bischoffs-Roggen S. 230-234. Doch waren diese Bemühungen wohl nicht erfolgreich, wie die erneute Klage Barnekows vor K.F. zeigt. Vgl. auch FRITZE, Hansisches Bürgertum und Fürsten S. 168f.
  4. 4Loch im Papier.
  5. 5Vgl. BOHLEN-BOHLENDORF, Bischoffs-Roggen S. 238-240.
  6. 6Bereits am 11. Oktober 1471 hatten die Hzz. Erich II. und Wartislaw X. von Pommern die Einigung der strittigen Parteien verkündet, wodurch alle päpstlichen und ksl. Verfügungen kraftlos wurden, s. StadtA Stralsund, Städt. Urkunden n. 1717.
  7. 7Vgl. BOHLEN-BOHLENDORF, ebd. S. 240-242.
  8. 8Ebd. S. 242f. Daher die Überlieferung im Stralsunder Stadtarchiv.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 20 n. 184, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1471-07-23_1_0_13_20_0_184_184
(Abgerufen am 24.04.2024).