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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 20

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K.F. gewährt den Hzz. Erich (II.) und Wartislaw (X.) von Stettin, Pommern, der Kaschuben und Wenden, Fürsten von Rügen und ihren Räten mit allen Dienern, Pferden, Hab und Gut, unter Hinweis auf seine Aufforderung, sich in eigener persohn oder vertreten durch ihre Räte zu ihm an den ksl. Hof zu begeben,1 Sicherheit und Geleit. Er befiehlt allen Kff. Fürsten, Gff. etc. und allen Reichsuntertanen, die Hzz. Erich und Wartislaw bzw. ihre Räte und alle, die sich mit diesem ksl. Brief oder einem Transsumpt davon ausweisen können, mit seinem kayserlich gelait durch alle ihre Länder, Herrschaften, Städte, Märkte, Dörfer und Gebiete reiten, fahren und wandern zu lassen, ihnen auch auf allen Straßen des Reiches Geleit zu gewähren.

Originaldatierung:
Am pfingsttage vor St. Magdalena Maria tag (nach Kop.).

Überlieferung/Literatur

Org. im bearbeiteten Bestand nicht überliefert. - Kop.: Abschrift in der SBBPK (Sign. Nachlaß Oelrichs K. 30 M. 173/27, fol. 32r-33r), Pap. (18. Jh.). - Abschrift in der Universitätsbibliothek Greifswald (Sign. Ms. 16, S. 197-199), Pap. (18. Jh.).

Kommentar

Vgl. n. 159.

Anmerkungen

  1. 1Vgl. n. 159.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 20 n. 161, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1469-07-18_1_0_13_20_0_161_161
(Abgerufen am 29.03.2024).