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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 20

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K.F. teilt allen Reichsuntertanen mit, daß zwischen Kf. Friedrich (II.) und Mgf. Albrecht von Brandenburg einerseits sowie den Hzz. Erich (II.) und Wartislaw (X.) von Stettin, Pommern, der Kaschuben und Wenden, Fürsten zu Rügen andererseits Irrung und Zwietracht herrscht. Da es sich bei beiden Parteien um Reichsfürsten handele, die Land und Fürstentum von ihm und dem Reich zu Lehen innehaben, gebühre es ihm aus ksl. Obrigkeit und Gerechtigkeit, in dieser Sache vorzugehen. Damit die Mgff. von Brandenburg die Hzz. von Pommern nicht mit krich, unraet unde wedderwerdicheit überziehen, habe er seinen ksl. Gebots- und Ladungsbrief ausgehen lassen.1 Er befiehlt ihnen bei ihren Pflichten gegenüber dem Reich und bei Androhung des Verlustes ihrer Freiheiten, Lehen, Rechte und Gerechtigkeiten und bei einer an die ksl. Kammer zu zahlenden Strafe von 100 Mark Gold, den Mgff. von Brandenburg, sollten diese gegen die Hzz. von Pommern Krieg führen oder anders mit Gewalt vorgehen, weder Hilfe noch Beistand zu gewähren. Bis zur Austragung des Rechtes widerruft er auch alle dem entgegenstehenden Vereinungen, Bündnisse, Burgfrieden und Landfrieden.

Originaldatierung:
Am xiiiiden dage des manet july (nach Kop.).

Überlieferung/Literatur

Org. im bearbeiteten Bestand nicht überliefert. - Kop.: Beglaubigte Abschrift des Notars Jacobus Brunswigk in niederdeutscher Sprache im LA Greifswald (Sign. Rep. 2 Ducalia n. 353), Pap. (15. Jh.), stockfleckig. Druck: RIEDEL, Codex diplomaticus A XXI S. 490f.

Kommentar

Lit.: RACHFAHL, Erbfolgestreit S. 233.

Anmerkungen

  1. 1Vgl. n. 158.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 20 n. 160, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1469-07-14_3_0_13_20_0_160_160
(Abgerufen am 28.03.2024).