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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 20

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K.F. erinnert Kf. Friedrich (II.) und Mgf. Albrecht von Brandenburg daran, daß in der Sache der vom Reich zu Lehen rührenden Herzog- und Fürstentümer Stettin, Pommern, der Kaschuben, Wenden und Rügen, welches die Hzz. Erich (II.) und Wartislaw (X.) derzeit inne und worauf die Mgff. ebenfalls einen Anspruch zu meinen haben, beide Parteien diesbezüglich verschiedene teiding und Verschreibungen ohne seine Zustimmung eingegangen sind. Er erklärt alle diese tedinge, verpflicht und verschreibung für kraftlos, lädt sie oder ihre bevollmächtigten Anwälte auf den 63. Tag nach Erhalt dieses Schreibens bzw. den ersten darauf folgenden Gerichtstag peremptorisch vor sich zu rechtlicher Verantwortung und führt aus, daß auch bei ihrer Abwesenheit verhandelt wird. Er verbietet fernerhin unter Androhung einer an die ksl. Kammer zu zahlenden Strafe von 1.000 Pfund Gold und bei Verlust all ihrer Lehen, Freiheiten und Rechte, gegen die Hzz. (Erich II. und Wartislaw X.) sowie gegen das Land mit seinen Untertanen und Einwohnern mit vehden, krieg noch beschedigung vorzugehen.

Originaldatierung:
Am viertzehenden tag des monads july.
Kanzleivermerke:
KVr: A.m.p.d.i. - KVv: Citatio Frideric(us) et Albertus marchiones Brandenburgens(es) (unterer Blattrand, rechts).

Überlieferung/Literatur

Org. im GStAPK Berlin (Sign. I. HA, Rep. 30 n. 1a, Verhandlungen mit Pommern, Bd. 1b, Bl. 72), Pap., rotes S 18 rücks. aufgedrückt. - Kop.: Abschrift des öff. Notars Caspar Crug, Kleriker der Diözese Brandenburg, ebd. (fol. 73r-74r), Pap. (15. Jh.). Druck: RAUMER, Codex diplomaticus 1 n. 153.Reg.: CHMEL n. 5623; Reg.F.III. H. 10 n. 298 (nach unzureichender Überlieferung).

Kommentar

Lit.: RACHFAHL, Erbfolgestreit S. 233; GAETHGENS, Brandenburg und Pommern S. 131.Vgl. n. 145f.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 20 n. 158, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1469-07-14_1_0_13_20_0_158_158
(Abgerufen am 19.04.2024).