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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 20

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K.F. gestattet Bürgermeistern, Rat und Gemeinde der Stadt Hamburg auf mancherlei Informationen hin, daß die Reichsuntertanen im Lande Holstein, um Hamburg und auf der Elbe Mord, Raub und Diebstahl und anderem Frevel ausgesetzt sind, und da es ihm als römischer K. gebühre, das Reich zu Wasser und zu Lande zu schützen, aus ksl. Machtvollkommenheit und dem gemeinen besten zu nutz und beystandt, daß sie alle Mörder, Diebe, Diebinnen, Räuber, Beschädiger und andere Übertreter in allen Fürstentümern, Grafschaften etc. Straßen und Gewässern, auf der Elbe, auf anderen Flüssen und auf der See angreifen, aufhalten, strafen und richten oder in ihre Stadt führen und aburteilen sollen, so als ob er selbst gegen solche Missetäter vorgehen würde. Er befiehlt allen Fürsten, Grafen etc. sowie allen Reichsuntertanen unter Androhung seiner und des Reiches schweren Ungnade und einer je zur Hälfte an die ksl. Kammer und an die Stadt Hamburg zu zahlenden Strafe von 40 Pfund Gold, die Stadt Hamburg hierin sowie an ihren Gnaden und Freiheiten nicht zu hindern.

Originaldatierung:
An S. Bar­tholomaeus abendt (nach Kop.).

Überlieferung/Literatur

Org. im bearbeiteten Bestand nicht überliefert. - Kop.: Abschrift im GStAPK Berlin (Sign. I. HA, Rep. 19 n. 25, Fasz. 1, unfoliert), Pap. (18. Jh.). Druck: LÜNIG, Reichsarchiv 13 S. 952f.Reg.: CHMEL n. 5451 (zu August 13).

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 20 n. 154, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1468-08-23_1_0_13_20_0_154_154
(Abgerufen am 29.03.2024).